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Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte (Änderung der Anlage 6)

17. Juni 2010BedarfsplanungZahnärzteIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 17. Juni 2010 eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte (Richtlinie über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung) beschlossen. Ziel der Änderung ist die Streichung der Stadt Zwickau aus der Anlage 6 der Richtlinie; die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung erfolgte im BAnz. Nr. 136 vom 09.09.2010).

Geänderte Regelungen:

  • § 5 (Anlage 6) – In der Anlage 6 zu § 5 (in der Fassung des Beschlusses vom 17. November 2006) werden in der rechten Spalte die Worte „Zwickau, Stadt“ gestrichen.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Beschluss des G-BA vom 17. Juni 2010 ändert die Anlage 6 der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte und legt für die dort aufgeführten Gebiete der alten Bundesländer eine Verhältniszahl von 1:1.280 für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der zahnärztlichen Versorgung fest. Kern der Änderung ist die Streichung der bislang eigenständig aufgeführten kreisfreien Stadt Zwickau aus der Anlage, da diese zum 1. August 2008 durch das Sächsische Kreisgebietsneugliederungsgesetz ihre Kreisfreiheit verlor und in den neugebildeten Landkreis Zwickau eingegliedert wurde. Die Änderung dient somit der Anpassung der regionalen Planungsbereiche an die räumliche Neugliederung in Sachsen und betrifft die vertragszahnärztliche Versorgung im Bereich der KZV Sachsen. Im Stellungnahmeverfahren stimmte die Bundeszahnärztekammer der Änderung zu; Bundesärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer gaben keine eigene Stellungnahme ab.

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Beschluss-ID: 1139