Zum Inhalt

Richtlinien über künstliche Befruchtung: Anspruch auf Leistungen gemäß § 27a SGB V bei HIV-betroffenen Paaren

16. September 2010MethodenbewertungFamilienplanungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 16. September 2010 die Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung geändert. Ziel der Änderung ist die Konkretisierung der Leistungsvoraussetzungen für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung – insbesondere im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen nach § 27a SGB V bei HIV-betroffenen Paaren.

Im Einzelnen wird Folgendes geändert:

  • Nummer 6 des Abschnitts „Leistungsvoraussetzungen“ – Neu gefasst: Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ist nun, dass bei beiden Ehegatten der HIV-Status bekannt ist und dass bei der Frau ein ausreichender Schutz gegen eine Rötelninfektion besteht. Darüber hinaus wird geregelt, dass für infektiöse Proben die Bedingungen der TPG-Gewebeverordnung (TPG-GewV) zu beachten sind, die nur in entsprechend ausgerüsteten Einrichtungen vorgehalten werden dürfen.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung erfolgte im BAnz Nr. 182 vom 01.12.2010).

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit diesem Beschluss vom 16. September 2010 ändert der G-BA die Richtlinien über künstliche Befruchtung und hebt die bisherige Einschränkung auf, wonach Leistungen nach § 27a SGB V nur Paaren zustanden, bei denen beide Ehepartner HIV-negativ waren. Betroffen sind damit HIV-betroffene Ehepaare, denen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bislang verwehrt blieben. Der Ausschluss wurde als nicht mehr rechtfertigbar angesehen, da eine HIV-Infektion medizinisch keinen Sonderstatus gegenüber anderen schwerwiegenden Erkrankungen darstellt, deren individuelles Risiko im Einzelfall bewertet wird – der Ausschluss widersprach zudem dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Auf Vorschlag der Bundesärztekammer wurde ergänzend im Abschnitt „Leistungsvoraussetzungen“ ein Bezug auf die TPG-GewV aufgenommen.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 1197