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Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch: Vorgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)

17. Februar 2011MethodenbewertungFamilienplanungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Februar 2011 eine Änderung der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) beschlossen. Kernpunkte sind die Neufassung des Chlamydien-Screenings für junge Frauen sowie die Umsetzung der Vorgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) beim Schwangerschaftsabbruch (Beratung vor Indikationsstellung, Kostenübernahme für bedürftige Frauen); daneben werden formale Anpassungen vorgenommen.

Im Einzelnen beschlossene Änderungen:

  • Titel und Präambel – Die Bezeichnung „Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ wird durch „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses“ ersetzt; entsprechend werden Präambel und Sprachgebrauch angepasst, das Regelwerk wird durchgängig im Singular als „Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch“ bezeichnet.
  • Abschnitt B Empfängnisregelung, Nr. 6 (Neufassung) – Neuregelung des Chlamydien-Screenings: Sexuell aktiven Frauen bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr soll einmal jährlich ein Test auf genitale Chlamydia trachomatis-Infektionen angeboten werden. Durchführung an einer Urinprobe mittels Nukleinsäure-amplifizierendem Test (NAT); Pooling von bis zu fünf Proben ist zulässig, sofern geeignete Testkits verwendet und Qualitätssicherungsmaßnahmen eingehalten werden; Schnelltests sind nicht geeignet. Begleitend ist eine Evaluation mit vollständig anonymisierten Daten (u. a. Alters- und Regionsprävalenzen) vorgesehen; ein Informationsmerkblatt (Muster in Anlage I) ist bereitzustellen.
  • Abschnitt B, Umnummerierung – Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden zu den Nummern 7 bis 13 verschoben.
  • Abschnitt B, neue Nr. 10 Buchstabe c – Die dortige Regelung wird gestrichen.
  • Abschnitt D Schwangerschaftsabbruch, Nr. 3.3 Buchst. a Doppelbuchst. aa – Streichung der (abgelaufenen) Übergangsregelung, wonach die Untersuchung bis zum 31. Dezember 2008 alternativ mittels Antigennachweis (Enzymimmunoassay, EIA) am Endozervikalabstrich erfolgen konnte.
  • Abschnitt B, neue Nr. 11 – Neu gefasste Regelung: Die in den Nummern 6, 9 und 10 aufgeführten Untersuchungen entfallen, wenn sie innerhalb der letzten sechs Monate – ggf. auch aus anderem Anlass – bereits durchgeführt wurden und das Ergebnis eine Wiederholung entbehrlich macht.
  • Abschnitt D Schwangerschaftsabbruch, Nr. 2 Buchst. a (nach Absatz 1 eingefügte Absätze) – Neue Beratungsvorgaben gemäß § 2a Abs. 2 SchKG i. V. m. §§ 218a Abs. 2, 218b Abs. 1 StGB: Vor der schriftlichen Feststellung einer medizinischen Indikation muss die Schwangere über medizinische und psychische Aspekte des Abbruchs beraten und über den Anspruch auf weitere psychosoziale Beratung informiert werden; Kontakte zu Beratungsstellen sind zu vermitteln. Erforderlich sind schriftliche Bestätigungen der Schwangeren über die erfolgte Beratung (bzw. den Verzicht darauf). Die schriftliche Feststellung darf frühestens drei Tage nach Diagnosemitteilung bzw. Beratung erfolgen – ausgenommen bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren.
  • Abschnitt D Schwangerschaftsabbruch, Nr. 4 (Neufassung) – Neuregelung der Kostenübernahme nach dem SchKG: Gesetzlich versicherte Frauen haben bei Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung Anspruch auf Leistungen für den Abbruch und die komplikationslose Nachbehandlung (§ 19 SchKG); gleiches gilt auftragsweise für nicht gesetzlich versicherte bedürftige Frauen, wobei diese den Kostenträger am Wohn- oder Aufenthaltsort wählen können (§ 21 SchKG) und weitere Leistungen (z. B. Voruntersuchung) bei anderen Kostenträgern liegen. Das Verfahren regelt die Abwicklung über Berechtigungsschein und Abrechnungsschein (Muster 5) über die Kassenärztliche Vereinigung oder direkte Abrechnung mit der Krankenkasse.
  • Anlage I – Aktualisierung des Standes („Oktober 2009“ statt „November 2006“) und der Herausgeberangaben (Umzug des G-BA von Siegburg nach Berlin).

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Beschluss vom 17. Februar 2011 ändert die Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) und dient vor allem der Umsetzung der neuen Vorgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG). Ärztinnen und Ärzte sind nun verpflichtet, bei einer medizinischen Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch über psychische und medizinische Aspekte zu beraten, auf psychosoziale Beratungsstellen hinzuweisen, eine dreitägige Bedenkzeit einzuhalten und eine schriftliche Bestätigung der Schwangeren einzuholen; die Beratung bei auffälligen pränataldiagnostischen Befunden wird künftig in den Mutterschafts-Richtlinien geregelt. Betroffen sind zudem Frauen hinsichtlich des Chlamydien-Screenings: Der Leistungsanspruch besteht nun unabhängig von der Anwendung eines Empfängnisverhütungsmittels, die Evaluation erfolgt mit vollständig anonymisierten Daten, und die abgelaufene Übergangsregelung zum Antigennachweis wurde gestrichen.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 1302