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Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (Genderung und Sonografie bei Verwendung eines Intrauterinpessars)

21. Juli 2011MethodenbewertungFamilienplanungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 21. Juli 2011 eine Änderung der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) beschlossen. Die Änderung umfasst zum einen die durchgängige geschlechtergerechte Formulierung des gesamten Richtlinientextes und zum anderen redaktionelle Anpassungen bei der Ultraschalluntersuchung im Zusammenhang mit der Verwendung eines Intrauterinpessars sowie beim Schwangerschaftsabbruch. Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die im Beschluss geänderten Stellen im Einzelnen:

  • Gesamter Richtlinientext (Änderung I.) – Durchgängige Nennung aller Personenbezeichnungen sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form; die entsprechenden Demonstrativ-, Personal- und Relativpronomen werden in der jeweils zutreffenden Form eingefügt.
  • Abschnitt B „Empfängnisregelung“, Nr. 10 Buchstabe b – Nach dem Wort „Ultraschalluntersuchung“ werden die Wörter „frühestens acht, jedoch spätestens vierzehn Tage“ gestrichen; die bisherige zeitliche Vorgabe für diese Ultraschalluntersuchung entfällt damit.
  • Abschnitt D „Schwangerschaftsabbruch“, Nr. 3.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, 4. Spiegelstrich – Das Wort „sonographisch“ wird durch die Schreibweise „sonografisch“ ersetzt (reine Anpassung der Schreibweise).

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 ändert der G-BA die Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch, die den ärztlichen Leistungsumfang bei Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch regelt und somit vor allem Frauen im Rahmen der Verhütungsversorgung betrifft. Die Änderung umfasst zwei Punkte: Zum einen werden durchgängig weibliche und männliche Personenbezeichnungen eingeführt, um den Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung umzusetzen (Beschluss des G-BA von 2006). Zum anderen wird die Vorgabe gestrichen, den Sitz eines Intrauterinpessars (IUP) frühestens acht bis spätestens vierzehn Tage nach Einlage zu überprüfen, da ein festgelegter Zeitraum nicht sinnvoll ist – die Kontrolle kann je nach Situation unmittelbar nach der Insertion oder auch später erfolgen. Die Bundesärztekammer hatte keine inhaltlichen Änderungshinweise gegeben.

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Beschluss-ID: 1356