Richtlinien über künstliche Befruchtung (Beratung über die Risiken einer Rötelninfektion und Erfassung der Immunitätslage)
Zusammenfassung
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Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss die „Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ (Fassung vom 14. August 1990, zuletzt geändert am 16. September 2010). Ziel der Änderung ist eine Neuregelung im Umgang mit dem Schutz vor Rötelninfektionen: Ein ausreichender Rötelnimpfschutz der Frau wird nicht länger als Leistungsvoraussetzung gefordert; stattdessen soll vor Behandlungsbeginn eine entsprechende Beratung über Risiken und Immunitätslage erfolgen.
Geänderte Stellen:
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Abschnitt „Leistungsvoraussetzungen“, Nummer 6, Satz 1 – Streichung der Worte „und dass bei der Frau ein ausreichender Schutz gegen eine Rötelninfektion besteht“. Ein ausreichender Röteln-Schutz ist damit keine Leistungsvoraussetzung für die künstliche Befruchtung mehr.
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Abschnitt „Leistungsvoraussetzungen“, Nummer 6, neuer Satz 2 (Einfügung) – Künftig gilt: „Vor Behandlungsbeginn sollen die in der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) unter Abschnitt B Nummer 5 genannten Beratungen erfolgt sein.“ Damit wird auf die dort geregelte Beratung über die Risiken einer Rötelninfektion und die Erfassung der Immunitätslage verwiesen.
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Ziffer II (Inkrafttreten) – Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der Beschluss des G-BA vom 21. Juli 2011 ändert die Richtlinien über künstliche Befruchtung und betrifft Frauen mit Kinderwunsch vor Beginn entsprechender Behandlungen. Künftig ist kein verpflichtender Impfschutz bzw. Immunitätsnachweis gegen Röteln mehr Voraussetzung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung; stattdessen soll gemäß den Regelungen der Empfängnisregelungs-Richtlinie (ESA-RL) eine Beratung über die Risiken einer Rötelninfektion erfolgen. Bei dokumentierter zweimaliger Rötelnimpfung gilt die Frau als immun (keine Antikörperbestimmung nötig), während Frauen ohne oder mit nur einmaliger Impfung eine Impfung bzw. deren Komplettierung empfohlen werden soll – die Impfung selbst bleibt jedoch keine Leistungsvoraussetzung. Der Verzicht auf den Leistungsausschluss ungeimpfter Frauen stützt sich u. a. auf einschlägige Rechtsprechung des BSG, da weder die Erfolgsaussichten noch die Risiken der Behandlung dadurch wesentlich beeinträchtigt werden.
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