Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V: Erstfassung

20. Oktober 2011QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Text ist die Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Oktober 2011. Der Beschluss betrifft die Erstfassung einer Richtlinie nach §63 Absatz 3c SGB V.

Diese Richtlinie legt ärztliche Tätigkeiten fest, die im Rahmen von Modellvorhaben auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege übertragen werden können. Ziel ist die selbstständige Ausübung von Heilkunde durch diese Pflegekräfte in diesen Modellprojekten.

Die Richtlinie gliedert sich in zwei Teile:

  • Teil A (Allgemeiner Teil) definiert die gesetzlichen Grundlagen und den Regelungsgegenstand, erläutert die selbstständige Ausübung von Heilkunde, deren Bindung und Begrenzung, Vorgaben zur Verordnung von Hilfsmitteln und Heilmitteln, sowie Regelungsbestandteile und Empfehlungen für die Modellvorhaben.

  • Teil B (Besonderer Teil) listet konkrete ärztliche Tätigkeiten auf, die übertragbar sind, und zwar sowohl diagnosebezogen (z.B. bei Diabetes, chronischen Wunden, Demenz, Hypertonie) als auch prozedurenbezogen (z.B. Infusionstherapie, Stomatherapie, Katheterisierung, Atemtherapie, Schmerzmanagement). Für jede Tätigkeit werden die Definition, Art und Umfang sowie die erforderlichen Qualifikationen für die Pflegekräfte beschrieben.

Kurz gesagt: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Richtlinie verabschiedet, die es im Rahmen von Modellprojekten ermöglicht, qualifizierten Alten- und Krankenpflegern bestimmte ärztliche Tätigkeiten zur selbstständigen Ausübung von Heilkunde zu übertragen. Die Richtlinie definiert, welche Tätigkeiten dies sind und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Tragende Gründe zum Beschluss:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz beauftragt, in einer Richtlinie gemäß § 63 Abs. 3c SGB V festzulegen, welche ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen von Modellvorhaben auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege übertragen werden können. Ziel der Richtlinie ist es, einen Rahmen für Krankenkassen und ihre Verbände zu schaffen, um Modellvorhaben zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu vereinbaren. Die Richtlinie soll eine patientengerechte Versorgung ermöglichen und die Erprobung verschiedener Modelle zulassen. Die begleitende Evaluation der Modellversuche soll feststellen, ob und wie sich die Versorgung durch die Übertragung von Heilkunde verbessert.

Die Richtlinie gliedert sich in zwei Teile:

  • Teil A (Allgemeiner Teil) regelt die rechtlichen Grundlagen, Inhalt und Umfang der selbstständigen Ausübung der Heilkunde sowie verbindliche und empfehlende Regelungsbestandteile für Modellvorhaben. Er definiert die selbstständige und eigenverantwortliche Ausübung der übertragenen ärztlichen Tätigkeiten durch qualifizierte Pflegefachkräfte, betont die Notwendigkeit ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung als Voraussetzung und legt Mitteilungspflichten zwischen Ärzten und Pflegefachkräften fest. Die Richtlinie sieht auch die Befugnis zur Verordnung von Medizinprodukten, Hilfsmitteln und abschließend aufgeführten Heilmitteln sowie zur Veranlassung weiterer vertragsärztlicher Leistungen vor, wobei der Umfang den Modellvorhabenträgern obliegt. Verbindliche Regelungsbestandteile der Modellvorhaben umfassen sachliche, personelle und organisatorische Voraussetzungen, Dauer, Inhalte, Zielsetzung, Kommunikation, Kooperation, Verfahrensanweisungen und Evaluation. Optionale Regelungen betreffen die interprofessionelle Kooperation und die Vergabe von Leistungs- und Betriebsstättennummern.

  • Teil B (Besonderer Teil) benennt die einzeln übertragbaren ärztlichen Tätigkeiten in einem diagnose- und prozedurenbezogenen Katalog und ordnet diesen jeweils die erforderlichen Qualifikationen der Pflegeberufe zu. Diese Tätigkeiten können sowohl im ambulanten als auch stationären Bereich angewendet werden und umfassen komplexe Verrichtungen, die eigenverantwortliches Handeln und Entscheiden der Pflegefachkräfte erfordern. Die notwendigen Qualifikationen sollen im Rahmen der Ausbildung an staatlich anerkannten Schulen oder Hochschulen erworben werden, wobei erweiterte Ausbildungsinhalte in Ausbildungsplänen festzulegen sind, die vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt werden müssen und sich auf vereinbarte Modellvorhaben beziehen. Die Richtlinie betont, dass die selbstständigen ärztlichen Tätigkeiten der Pflegekräfte sich am aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu orientieren haben und die Qualifikationsanforderungen vom G-BA festgelegt werden, um einen einheitlichen Standard der Verantwortungsübernahme zu gewährleisten.

Der Verfahrensablauf zur Erstellung der Richtlinie umfasste mehrere Sitzungen einer Arbeitsgruppe (AG) und des Unterausschusses sowie Beratungen im Plenum des G-BA. Nach Einleitung des Stellungnahmeverfahrens gingen Stellungnahmen von fünf Organisationen ein, darunter die Bundesärztekammer und maßgebliche Verbände der Pflegeberufe. Die Inhalte der Stellungnahmen wurden in der AG ausgewertet, im Unterausschuss beraten und führten zu redaktionellen Änderungen und neuen Positionierungen im Richtlinienentwurf. Das Plenum beschloss die Erstfassung der Richtlinie einstimmig nach Konsentierung der letzten strittigen Punkte.

Die Auswertung des Stellungnahmeverfahrens erfolgte in tabellarischer Form in der AG und im Unterausschuss. Die resultierenden Änderungen im Allgemeinen und Besonderen Teil des Richtlinienentwurfs sowie deren Begründungen sind der Anlage zu entnehmen. Das Plenum stimmte der Auswertung der Stellungnahmen durch den Unterausschuss zu.

Zusammenfassung der Stellungnahmen (Anlage):

Fünf stellungnahmeberechtigte Organisationen reichten Stellungnahmen zum Richtlinienentwurf ein: Bundesärztekammer (BÄK), Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), Dekanekonferenz Pflegewissenschaft e.V., Deutscher Pflegerat e.V. (DPR) und Fachgesellschaft Stoma, Kontinenz und Wunde e.V. (FgSKW).

  • Bundesärztekammer (BÄK): Begrüßte grundsätzlich die Weiterentwicklung der Arbeitsteilung im Gesundheitswesen, sah jedoch die Schaffung einer neuen Versorgungsebene kritisch und plädierte für arztentlastende Delegation statt arztersetzende Substitution. Die BÄK sprach sich gegen die Einbeziehung Medizinischer Fachangestellter (MFA) aus und betonte die Notwendigkeit der ärztlichen Diagnose und Indikationsstellung. Sie lehnte die eigenverantwortliche Durchführung diagnostischer Tätigkeiten durch Pflegefachkräfte ab und sprach sich gegen die Verordnung von Heilmitteln durch Pflegefachkräfte aus.

  • Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa): Unterstützte die Richtlinie grundsätzlich und forderte eine zeitnahe Verabschiedung. Der bpa sprach sich für Variante 1 (diagnosebezogene Tätigkeiten) aus, bemängelte jedoch die Einschränkung der selbstständigen Ausübung der Heilkunde durch die Vorgabe der ärztlichen Diagnose und Indikationsstellung. Der bpa forderte eine weitergehende Verordnungsermächtigung für Pflegefachkräfte und kritisierte die verpflichtenden Regelungsbestandteile für Modellvorhaben als Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der Vertragspartner.

  • Dekanekonferenz Pflegewissenschaft e.V.: Begrüßte die Richtlinie als Chance zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe und sprach sich ebenfalls für Variante 1 aus. Sie lehnte die Einbeziehung von MFA ab und betonte die Notwendigkeit einheitlicher und kompetenzorientierter Qualifikationsanforderungen. Die Dekanekonferenz wies auf Unschärfen und Überarbeitungsbedarf in Variante 1 hin, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und der Berücksichtigung evidenzbasierten pflegewissenschaftlichen Wissens.

  • Deutscher Pflegerat e.V. (DPR): Befürwortete die Richtlinie als Grundlage für eine selbstständige Ausübung der Heilkunde durch Pflegefachkräfte und unterstützte Variante 1. Der DPR bedauerte die Kompromissformulierungen in der Richtlinie, trug die vorgelegte Fassung aber mit Ausnahme der Einbeziehung von MFA mit.

  • Fachgesellschaft Stoma, Kontinenz und Wunde e.V. (FgSKW): Begrüßte die Richtlinie grundsätzlich und wies auf die Notwendigkeit einer spezifischen Qualifikation für Stomatherapie und -pflege hin. Die FgSKW lehnte die Einbeziehung von MFA ab und empfahl die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung des DVET/DBfK als notwendige Zusatzqualifikation. Die Fachgesellschaft forderte ein sektorenübergreifendes Modellvorhaben und eine angemessene Vergütungsregelung für Pflegeexperten SIW.

Die Arbeitsgruppe und der Unterausschuss berücksichtigten die Stellungnahmen und nahmen Änderungen am Richtlinientext vor, wobei die Patientenvertretung im Unterausschuss das Beratungsergebnis mittrug. Das Plenum stimmte den Ergebnissen zu und beschloss die Erstfassung der Richtlinie einstimmig.

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Beschluss-ID: 1401