Richtlinie nach § 116b SGB V: Anlage 2 Nummer 3 Teil 1 angeborene Skelettsystemfehlbildungen
Zusammenfassung
Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 15. Dezember 2011
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 die Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (ABK-RL) geändert. Ziel der Änderung ist die Konkretisierung des Behandlungsauftrags im Bereich der angeborenen Skelettsystemfehlbildungen durch Ergänzung entsprechender ICD-10-Diagnosecodes für die ambulante Krankenhausbehandlung.
Geänderte Bestimmung:
- Anlage 2 Nummer 3 Teil 1 („angeborene Skelettsystemfehlbildungen“) – Unter der Überschrift „Konkretisierung der Erkrankung“ werden nach „ICD-10-GM:“ folgende Diagnosen eingefügt:
- M41.0 – Idiopathische Skoliose beim Kind (ab 20 Grad Cobb-Winkel)
- M41.1 – Idiopathische Skoliose beim Jugendlichen (ab 20 Grad Cobb-Winkel)
- Q67.5 – Angeborene Deformitäten der Wirbelsäule
Der Beschluss trat am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (BAnz. Nr. 197 vom 30.12.2011). Die tragenden Gründe wurden auf der Homepage des G-BA veröffentlicht.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Der Beschluss ergänzt die Konkretisierung der ambulanten Krankenhausbehandlung nach § 116b SGB V für „angeborene Skelettsystemfehlbildungen“ (Anlage 2 Nr. 3 Teil 1 der ABK-RL) um die ICD-Kodes Q67.5 (angeborene Wirbelsäulendeformitäten) sowie M41.0-/M41.1- (idiopathische Skoliose bei Kindern und Jugendlichen ab einem Cobb-Winkel von 20 Grad). Betroffen sind Kinder und Jugendliche mit diesen chronischen seltenen Wirbelsäulenerkrankungen, die unbehandelt zu irreversiblen Sekundärschäden wie Rumpfdeformierungen, Verschleiß, Herz-Lungen-Funktionsstörungen oder Lähmungen führen können und daher einer spezialisierten, frühzeitigen Behandlung bedürfen. Während die Aufnahme des Kodes Q67.5 konsensual erfolgte, stimmten KBV und Bundesärztekammer gegen die Einordnung der idiopathischen Skoliose als Fehlbildung; das G-BA-Plenum beschloss deren Aufnahme am 15. Dezember 2011 jedoch mit Mehrheit, da bei höhergradigen Skoliosen im Wachstumsalter von einer angeborenen Komponente auszugehen ist.
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