Richtlinien über künstliche Befruchtung: Zählweise der Behandlungsversuche
Zusammenfassung
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Mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung) hinsichtlich der Zählweise der Behandlungsversuche. Künftig soll nach der Geburt eines Kindes erneut ein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bestehen, ohne dass die zuvor erfolglosen Behandlungsversuche auf die jeweils zulässige Höchstzahl angerechnet werden.
Geänderte Stellen der Richtlinie:
- Nummer 2 des Abschnitts „Leistungsvoraussetzungen“ (Satz 3) – Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
- Nummer 8 des Abschnitts „Leistungsvoraussetzungen“ (nach Satz 2) – Es werden folgende Sätze eingefügt: Nach Geburt eines Kindes besteht – sofern die sonstigen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien gegeben sind – innerhalb der jeweiligen zulässigen Höchstzahl von erfolglosen Versuchen erneut ein Anspruch auf diese Maßnahmen. Dabei werden die der Geburt vorangegangenen Behandlungsversuche nicht auf die vorstehende Anzahl der Versuche angerechnet.
Inkrafttreten: Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung: BAnz AT 17.12.2012).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der Beschluss des G-BA vom 18. Oktober 2012 ändert die Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung und klärt die Zählweise erfolgloser Behandlungsversuche. Künftig wird ausdrücklich festgelegt, dass nach der Geburt eines Kindes (Lebend- oder Totgeburt gemäß Personenstandsverordnung) der „Zähler auf null zurückgesetzt“ wird – Betroffene haben somit erneut einen vollen Anspruch auf künstliche Befruchtungsmaßnahmen zu Lasten der GKV bis zur jeweils festgelegten Höchstzahl erfolgloser Versuche. Fehlgeburten und Extrauteringraviditäten gelten dabei nicht als Geburt im Sinne der Richtlinien. Die Änderung betrifft gesetzlich Versicherte mit Kinderwunschbehandlung; neue Informationspflichten und damit Bürokratiekosten entstehen nicht.
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