Richtlinie nach § 116b SGB V: Veröffentlichung einer Mitteilung zu den ICD-Kodes (Aktualisierungen durch die ICD-10-GM 2013)
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss am 22. November 2012 die Veröffentlichung einer Mitteilung zu den ICD-Kodes in den Anlagen der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (ABK-RL), bezogen auf deren bis zum 31.12.2011 geltende Fassung. Die Mitteilung erläutert, welche Anpassungen bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben infolge der Aktualisierung durch die ICD-10-GM 2013 zu beachten sind: In der Anlage 3 unter Ziffer 8 entspricht die dort angegebene Diagnose I48.0 „Vorhofflattern“ in der neuen Version den Kodes I48.3 (typisch), I48.4 (atypisch) und I48.9 (nicht näher bezeichnet), während I48.1 „Vorhofflimmern“ nun den Kodes I48.0 (paroxysmal), I48.1 (persistierend), I48.2 (permanent) und I48.9 entspricht. Die Mitteilung richtet sich insbesondere an Krankenhäuser, Krankenkassen und Bundesländer, die von weitergeltenden Bestimmungen nach § 116b Absatz 8 SGB V betroffen sind, und wird auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht.
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