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Psychotherapie-Richtlinie: § 22 Absatz 2 Nr. 4

16. Oktober 2014Psychotherapie und psychiatrische VersorgungPsychotherapie und psychiatrische VersorgungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Oktober 2014 eine Änderung der Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinie) beschlossen. Gegenstand des Beschlusses ist die Neufassung einer einzelnen Angabe zur Anwendung der Richtlinienpsychotherapie bei bestimmten Störungsbildern.

Geänderte Paragraphen:

  • § 22 Absatz 2 Nummer 4 – Die Nummer 4 wird neu gefasst und lautet künftig: „Schizophrene und affektive psychotische Störungen.“ Damit wird die bisherige Formulierung an dieser Stelle durch diese Diagnosegruppe ersetzt.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung erfolgte im BAnz AT 29.12.2014 B3). Die tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 änderte der G-BA die Indikation in § 22 Absatz 2 Nr. 4 der Psychotherapie-Richtlinie von „Psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen“ in „Schizophrene und affektive psychotische Störungen“ – angestoßen durch Anträge der BPtK und des DDPP. Betroffen sind Patienten mit schizophrenen, schizotypen und wahnhaften Störungen (ICD-10 F20–F29) sowie affektiven psychotischen Störungen einschließlich bipolarer Störungen (F3). Die Neufassung stellt klar, dass auch die Kern- bzw. Akutsymptomatik psychotischer Störungen ambulant mit Richtlinien-Psychotherapie behandelt werden kann; die bisherige Einschränkung auf Begleit-, Folge- oder Residualsymptome entfällt. Der Antrag der BPtK, die Indikation als Primärindikation in § 22 Absatz 1 einzuordnen, wurde abgelehnt – der Anwendungsbereich verbleibt in Absatz 2, da Psychotherapie bei Psychosen weiterhin neben oder nach einer somatisch-ärztlichen Behandlung im Rahmen eines komplexen Behandlungskonzepts erfolgt.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 2087