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Krankenhauseinweisungs-Richtlinie: Neufassung

22. Januar 2015Veranlasste LeistungenKh-Einweisung / Kh-BegleitungIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie / KE-RL) vollständig neu gefasst. Die Neufassung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und betont dabei den Vorrang ambulanter Behandlungsmöglichkeiten. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Neu gefasste Paragraphen der KE-RL:

  • § 1 – Ziel und Zweck: Die Richtlinie regelt die Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung durch Vertragsärztinnen und -ärzte (nicht durch Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte). Stationäre Behandlung ist nur notwendig, wenn die Weiterbehandlung medizinisch mit den Mitteln eines Krankenhauses erfolgen muss; die ambulante Behandlung hat grundsätzlich Vorrang. Die Verordnung kommt allein aus medizinischen Gründen in Betracht.

  • § 2 – Krankenhausbehandlung (gesetzliche Definitionen): Definiert zugelassene Krankenhäuser sowie die Formen der Krankenhausbehandlung (vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär, ambulant). Legt u. a. Fristen fest: Vorstationäre Behandlung auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen begrenzt, nachstationäre Behandlung auf sieben Tage innerhalb von 14 Tagen (bei Organübertragungen drei Monate). Über Art und Aufnahme entscheidet die Krankenhausärztin bzw. der Krankenhausarzt.

  • § 3 – Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung: Verpflichtet die verordnende Vertragsärztin/den Vertragsarzt vor einer Einweisung zu prüfen, ob eine ambulante Weiterbehandlung – ggf. durch andere Versorgungsebenen wie Ermächtigungen, ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Hochschulambulanzen, sozialpädiatrische Zentren oder integrierte Versorgung – ausreicht. Bei akuten Erkrankungen mit Gefährdung von Gesundheit und Leben ist die stationäre Behandlung erforderlich.

  • § 4 – Beratung der Patientin oder des Patienten: Die Vertragsärztin/der Vertragsarzt unterrichtet und berät die Patientin/den Patienten über die Notwendigkeit der stationären Behandlung und geeignete Krankenhäuser.

  • § 5 – Zusammenarbeit von Vertragsärztin/Vertragsarzt und Krankenhaus: Der Verordnung sind die für die Indikation bedeutsamen Unterlagen zu Anamnese, Diagnostik und ambulanter Therapie beizufügen, soweit vorhanden – zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Verkürzung der Verweildauer.

  • § 6 – Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung: Die Verordnung soll auf dem dafür vorgesehenen Vordruck erfolgen; die Vertragsärztin/der Vertragsarzt muss sich persönlich vom Zustand der Patientin/des Patienten überzeugt haben (auch im Notfall). Zu dokumentieren sind Haupt- und Nebendiagnosen sowie Gründe für die stationäre Behandlung; in geeigneten Fällen sind zwei nächsterreichbare geeignete Krankenhäuser anzugeben. Die Seiten 1 und 2 des Vordrucks erhält die Patientin/der Patient; Diagnosen sind gemäß § 295 SGB V zu verschlüsseln.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Das Dokument ist die Anlage mit den tragenden Gründen zur Dokumentation des Stellungnahmeverfahrens (Stand: 22. Januar 2015) zum Beschlussentwurf des G-BA über eine Neufassung der Krankenhausbehandlungs-Richtlinie (KE-RL). Ziel ist die vollständige Neuregelung der Richtlinie über die Verordnung von Krankenhausbehandlung, die die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einweisung ins Krankenhaus festlegt und damit grundsätzlich alle gesetzlich Versicherten betrifft, die eine stationäre Behandlung benötigen. Das Dokument umfasst den Beschluss zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens nach § 91 Abs. 5 SGB V, die Anschreiben an die stellungnahmeberechtigten Organisationen, den Beschlussentwurf, die Erläuterungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen; Bundesärztekammer und Bundeszahnärztekammer verzichteten auf eine mündliche Anhörung. Hinweis: Die konkreten inhaltlichen Änderungen der Neufassung sind im vorliegenden Textauszug nicht ersichtlich, da die Seiten mit dem Beschlussentwurf und den tragenden Gründen keinen Text enthalten.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 2171