Krankenhausbehandlungs- Richtlinien (Neufassung)
Zusammenfassung
Der Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 24. März 2003 bewirkt einen vollständigen Neuerlass der „Richtlinien über die Verordnung von Krankenhausbehandlung“ (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien, heute Krankenhauseinweisungs-Richtlinie – KE-RL). Die bisherige Fassung vom 26. Februar 1982 wird damit vollständig ersetzt; die neue Fassung regelt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V die Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung durch Vertragsärzte und betont dabei den Vorrang ambulanter Behandlung sowie die Vermeidung unnötiger Krankenhausbelegungen.
Da die Richtlinie als Ganzes neu gefasst wird, umfasst der Beschluss sämtliche Paragraphen der neuen Fassung:
- § 1 (Ziel und Zweck) – Stationäre Krankenhausbehandlung ist nur notwendig, wenn die Weiterbehandlung mit den Mitteln des Krankenhauses medizinisch zwingend erfolgen muss; die ambulante Behandlung hat Vorrang (§ 39 SGB V). Die Verordnung kommt allein aus medizinischen Gründen in Betracht; unnötige Belegungen sollen vermieden werden.
- § 2 (Leistungen der Krankenhäuser – gesetzliche Definitionen) – Definiert zugelassene Krankenhäuser (§ 107 SGB V) und die Behandlungsformen voll-, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) sowie ambulant (§ 115b SGB V). Legt Fristen für die vorstationäre Behandlung (max. drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen) und die nachstationäre Behandlung (max. sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen; bei Organübertragungen drei Monate) fest. Über Aufnahme und Art der Behandlung entscheidet der Krankenhausarzt.
- § 3 (Abgrenzung zur ambulanten Behandlung) – Regelt die Sicherstellung ambulanter Behandlung während vor-/nachstationärer Behandlung durch Vertragsärzte sowie Informationspflichten des Krankenhausarztes gegenüber dem einweisenden Arzt. Nennt zudem die Zulässigkeit ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe nach § 115b SGB V sowie Hochschul- und Institutsambulanzen, deren Leistungen nicht Teil der Krankenhausbehandlung sind.
- § 4 (Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung) – Verpflichtet den Vertragsarzt vor einer Verordnung zur Prüfung, ob eine ambulante Weiterbehandlung (u. a. bei Fachärzten, ermächtigten Krankenhausärzten, Institutsambulanzen, ambulanten Krankenhausleistungen oder Notfallpraxen) ausreicht. Stationäre Behandlung akuter Erkrankungen ist geboten bei Gefährdung von Gesundheit und Leben bzw. bei Notwendigkeit kontinuierlicher Überwachung der Vitalparameter.
- § 5 (Beratung des Patienten) – Der Vertragsarzt unterrichtet und berät den Patienten über die Notwendigkeit der stationären Behandlung und bezieht Informationen über geeignete Krankenhäuser ein.
- § 6 (Zusammenarbeit von Vertragsarzt und Krankenhaus) – Der Vertragsarzt hat der Verordnung relevante Unterlagen zu Anamnese, Diagnostik und ambulanter Therapie beizufügen, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden und die Verweildauer zu verkürzen.
- § 7 (Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung) – Regelt die Verordnung auf Vordruck Muster 2: Der Arzt muss sich vom Zustand des Patienten überzeugt haben (auch im Notfall) und Haupt- und Nebendiagnosen sowie die Gründe für die stationäre Behandlung dokumentieren; in geeigneten Fällen sind die zwei nächst erreichbaren geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Seiten 1 und 2 werden dem Patienten ausgehändigt; alternativ können Gesamtverträge eine direkte Weiterleitung an die Krankenkasse vorsehen. Diagnosen sind nach § 295 SGB V zu verschlüsseln.
- § 8 (Inkrafttreten) – Die neuen Richtlinien treten am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; gleichzeitig treten die Richtlinien vom 26. Februar 1982 außer Kraft.
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Beschluss-ID: 22