Psychotherapie-Richtlinie: Kombinierbarkeit von Einzel- und Gruppentherapie im Rahmen der psychoanalytisch begründeten Verfahren
Zusammenfassung
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Mit Beschluss vom 16. Juli 2015 ändert der G-BA die Psychotherapie-Richtlinie (Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung), um die Kombinierbarkeit von Einzel- und Gruppentherapie in den psychoanalytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie) zu regeln. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Geänderte Paragraphen:
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§ 19 – Der bisherige Wortlaut wird zum neuen Absatz 1. In diesem wird Satz 1 neu gefasst: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie können jeweils als Einzelbehandlung, als Gruppenbehandlung oder als Kombination aus Einzel- und Gruppenbehandlung durchgeführt werden. In Satz 2 wird das Wort „nur“ durch „auch“ ersetzt und die Formulierung „aufgrund eines dazu besonders begründeten Erstantrages“ gestrichelt. Neu angefügt werden zudem:
- Absatz 2: Bei Kombinationen von Einzel- und Gruppentherapie ist vor Behandlungsbeginn ein Gesamtbehandlungsplan zu erstellen; bei gleichzeitiger Behandlung durch verschiedene Therapeutinnen/Therapeuten ist dieser abzustimmen und eine gegenseitige Information über den Behandlungsverlauf sicherzustellen (sofern die Patientin/der Patient einwilligt).
- Absatz 3: Der G-BA überprüft innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten die Auswirkungen der Regelung auf die Inanspruchnahme der Gruppentherapie (auch im Verhältnis zur Einzeltherapie und entsprechenden Kombinationen).
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§ 23b Absatz 1 – Nach Nummer 2 wird eine neue Nummer 3 eingefügt: Analytische Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie können jeweils als Einzel-, Gruppen- oder Kombinationsbehandlung erfolgen; dabei entsprechen die bereitgestellten Kontingente der überwiegend durchgeführten Anwendungsform, wobei eine Doppelstunde aus der Gruppentherapie im Kontingent der Einzeltherapie als Einzelstunde gezählt wird (und umgekehrt). Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden zu den Nummern 4 bis 9 umbenannt; in der neuen Nummer 9 Satz 1 wird die Verweisung „Nummer 1 bis 7“ durch „Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 8“ ersetzt.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
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Mit dem Beschluss vom 16. Juli 2015 ändert der G-BA die Psychotherapie-Richtlinie, um die bislang grundsätzlich ausgeschlossene Kombination von Einzel- und Gruppentherapie bei den psychoanalytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie) zu ermöglichen – angestoßen durch einen Antrag der Patientenvertretung und gestützt auf eine Expertenbefragung sowie eine systematische Literaturrecherche mit Hinweisen auf positive Effekte. Betroffen sind Patienten in ambulanter Psychotherapie mit diesen Verfahren, die künftig analog zur Verhaltenstherapie einzeln, in der Gruppe oder kombiniert behandelt werden können, wobei bei Kombinationsbehandlung vor Beginn ein Gesamtbehandlungsplan zu erstellen ist und bei verschiedenen Therapeuten deren Abstimmung (bei Einwilligung des Patienten) sichergestellt werden muss. Kontingenttechnisch wird die in der Gruppentherapie erbrachte Doppelstunde im Gesamtkontingent als Einzelstunde gezählt (und umgekehrt). Zur Qualitätssicherung überprüft der G-BA innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten auf Basis anonymisierter Routinedaten die Auswirkungen der Regelung auf die Inanspruchnahme der ambulanten Psychotherapie in den psychoanalytisch begründeten Verfahren.
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