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Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Protonentherapie beim inoperablen nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom der UICC Stadien I bis III – Verlängerung der Aussetzung

20. August 2015MethodenbewertungStationäre Untersuchung und BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit diesem Beschluss vom 20. August 2015 verlängert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die bestehende Aussetzung im Hinblick auf laufende oder geplante Studien für die Protonentherapie beim inoperablen nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC) der UICC-Stadien I bis III. Geändert wird ausschließlich die Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus (Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung); die frühere Qualitätssicherungsrichtlinie zur Protonentherapie bei NSCLC wird selbst nicht geändert, sondern nur als Bezugspunkt genannt.

Geänderte Stelle:

  • Abschnitt A der Anlage II, Nummer 2.3 – Das Datum „31. Dezember 2015“ wird durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt. Damit bleibt die Aussetzung für diese Methode (Anwendung im Rahmen laufender oder geplanter Studien) bis zum 31. Dezember 2021 bestehen.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung: BAnz AT 03.11.2015 B8).

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA verlängert mit Beschluss vom 20. August 2015 die Aussetzung des Bewertungsverfahrens zur Protonentherapie beim inoperablen nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC) der UICC-Stadien I–III sowie die zugehörigen Qualitätssicherungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2021. Grundlage ist die Erwartung, dass der Nutzen der Methode durch drei laufende randomisierte kontrollierte Studien belegt werden kann – zwei davon mit Ergebniserwartung für 2016, eine dritte (Vergleich des Gesamtüberlebens von Protonen- vs. Photonenchemoradiotherapie) voraussichtlich erst 2020. Eine vorzeitige Wiederaufnahme der Nutzenbewertung bleibt möglich, da der G-BA die Studienlage jährlich im Rahmen eines Sachstandsberichts prüft. Neue Bürokratiekosten entstehen nicht; die bestehenden Qualitätssicherungsanforderungen für die Leistungserbringer gelten fort.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 2313