Psychotherapie-Richtlinie: Klarstellung § 22 Abs. 2 Nr. 1a und redaktionelle Änderung in § 24 Absatz 3 Satz 3
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. Oktober 2015 eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie (Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung) beschlossen. Ziel des Beschlusses ist eine Klarstellung bei den Diagnosen psychischer und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen sowie eine redaktionelle Anpassung; die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
- § 22 Absatz 2 Nummer 1a – Klarstellung: Nach den Wörtern „Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen“ werden die Wörter „(Alkohol, Drogen und Medikamente)“ eingefügt.
- § 24 Absatz 3 Satz 3 – Redaktionelle Änderung: Das Wort „Krankenkassen“ wird durch das Wort „Krankenversicherung“ ersetzt.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung (Tragende Gründe, G-BA-Beschluss vom 15.10.2015):
Der Beschluss klärt § 22 Absatz 2 Nr. 1a der Psychotherapie-Richtlinie: Der Begriff „psychotrope Substanzen“ wird durch einen Klammerzusatz ausdrücklich auf Alkohol, Drogen (illegal) oder Medikamente beschränkt – Tabak/Nikotin (wie auch Koffein) fielen nie unter die Indikation für ambulante Psychotherapie und sind es weiterhin nicht. Anlass waren Auslegungsanfragen, ob die Novellierung von 2011 die Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17) einbezogen habe; der G-BA stellt klar, dass keine Indikationserweiterung erfolgte und eine Aufnahme des Tabaks zudem ein Methodenbewertungsverfahren nach § 135 SGB V erfordert hätte. Betroffen sind somit Versicherte mit Abhängigkeit von Alkohol, illegalen Drogen oder Medikamenten (sowie Opiatabhängige in Substitutionsbehandlung nach Nr. 1b); Raucherentwöhnungsangebote bleiben über § 20 SGB V und andere GKV-Leistungen bestehen. Ergänzend wurde in § 24 Absatz 3 Satz 3 redaktionell der Begriff „Krankenkassen“ an die Terminologie des § 275 SGB V („Krankenversicherung“) angepasst; die ablehnende Stellungnahme der BPtK (Befürchtung eines Leistungsausschlusses) wies der G-BA zurück.
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