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Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie bei Patientinnen und Patienten mit inoperablem hepatozellulärem Karzinom (HCC): Verlängerung der Gültigkeitsdauer

27. November 2015MethodenbewertungStationäre Untersuchung und BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 27. November 2015 beschlossen, den Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie bei Patientinnen und Patienten mit inoperablem hepatozellulärem Karzinom (HCC) in der Fassung vom 16. Juli 2009 zu ändern. Kern der Änderung ist eine reine Verlängerung der Gültigkeitsdauer: Das Datum „31. Dezember 2016“ wird jeweils durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt, sodass die Qualitätssicherungsmaßnahmen für die Protonentherapie des inoperablen HCC um vier Jahre verlängert werden. Inhaltliche Änderungen an den Regelungen selbst werden nicht vorgenommen. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (BAnz AT 11.02.2016 B2); die tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA verlängert mit Beschluss vom 27. November 2015 die Aussetzung des Bewertungsverfahrens zur Protonentherapie beim inoperablen hepatozellulären Karzinom (HCC) sowie die zugehörigen Qualitätssicherungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 (bisher gültig bis Ende 2016). Betroffen sind Patientinnen und Patienten mit inoperablem HCC, die eine Protonentherapie im Rahmen der Krankenhausbehandlung erhalten; die Methode bleibt vorerst ohne abschließende Nutzenbewertung erstattungsfähig. Grund für die Verlängerung sind drei laufende randomisierte Studien (USA und Korea), deren Ergebnisse erst 2016–2018 erwartet werden und die eine künftige Nutzenbewertung ermöglichen sollen. Der G-BA prüft jährlich den Studienstand, um gegebenenfalls eine vorzeitige Wiederaufnahme der Bewertung einzuleiten; neue Bürokratiekosten entstehen nicht.

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Beschluss-ID: 2391