Richtlinien über künstliche Befruchtung (Behandlungsplan)
Zusammenfassung
Zusammenfassung
Mit Beschluss vom 15. November 2005 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss die „Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ (Fassung vom 14. August 1990, zuletzt geändert am 19. Oktober 2004). Ziel der Änderungen ist insbesondere eine angepasste Handhabung der Anrechnung von Behandlungsversuchen sowie die Einführung eines verbindlichen Musters für einen Folge-Behandlungsplan bei Fortsetzung bzw. Verlängerung einer Behandlung. Die Änderung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (BAnz. Nr. 31, S. 922, vom 14.02.2006).
Geänderte Bestimmungen im Einzelnen
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Nummer 8 Abs. 1 – Ergänzung um einen neuen Satz: Ein Behandlungsversuch, bei dem zwar eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist, es aber nicht zur Geburt eines Kindes gekommen ist, wird nicht auf die zulässige Anzahl der Behandlungsversuche angerechnet.
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Nummer 9.2 Abs. 3 – Ergänzung um einen neuen Satz: Sind weitere Zyklen genehmigungsfähig, ist dafür ein Folge-Behandlungsplan (Muster siehe neue Anlage II) auszustellen.
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Nummer 9.2 – Einfügung eines neuen Absatzes 4: Der Folge-Behandlungsplan muss die bisherigen Angaben enthalten; anstelle der Angabe zu Art und Anzahl aller bisher durchgeführten Maßnahmen tritt jedoch die Angabe zu denjenigen Maßnahmen, die ohne Eintritt einer klinisch nachgewiesenen Schwangerschaft durchgeführt wurden.
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Nummer 9.2 Abs. 5 (bisheriger Absatz 4, neu gefasst): Ein Folge-Behandlungsplan ist bei Änderung der Behandlungsmethode gemäß Nummer 10.1 bis 10.5 sowie spätestens nach Ablauf eines Jahres seit der Genehmigung vorzulegen.
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Nummer 9.3 – Neufassung: Der Unterausschuss Familienplanung des G-BA wird ermächtigt, Änderungen an den Mustern des Behandlungsplans (Anlage I) und des Folge-Behandlungsplans (Anlage II) vorzunehmen, wenn sich deren Notwendigkeit aus der praktischen Anwendung ergibt und die wesentlichen Inhalte unberührt bleiben.
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Zwischenüberschrift „Übergangsregelung“ sowie Nummer 24 – ersatzlose Streichung.
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Neue Anlage II – Den Richtlinien wird als Anlage II das Muster eines Folge-Behandlungsplans beigefügt (u. a. mit Angaben zur Indikation, geplanten Behandlungsmaßnahme, Kostenschätzung inkl. Eigenanteil von 50 % gemäß § 27a SGB V sowie dem Genehmigungsfeld der Krankenkasse).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit diesem Beschluss vom 15. November 2005 ändert der G-BA die Richtlinien über künstliche Befruchtung und stellt klar, dass ausschließlich erfolgreiche Versuche (mit nachgewiesener Schwangerschaft) nicht auf die jeweilige Höchstzahl angerechnet werden – ist die Gesamtzahl erfolgloser Versuche erreicht (nicht zwingend unmittelbar hintereinander), besteht kein Anspruch auf weitere Maßnahmen mehr. Dies verhindert eine „Endlosschleife“ bei der Inanspruchnahme und betrifft gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a SGB V (z. B. IVF und ICSI). Zur praktischen Umsetzung wird ein Folge-Behandlungsplan eingeführt, aus dem Art und Anzahl zuvor erfolglos durchgeführter Maßnahmen hervorgehen müssen. Zudem wird die durch Zeitablauf obsolet gewordene Übergangsregelung (Nummer 24) gestrichen.
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