Zahnersatz-Richtlinie: Anpassung in Abschnitt D. II. Nummer 22 und 24 – Adhäsivbrücke
Zusammenfassung
Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 18. Februar 2016
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit diesem Beschluss die Zahnersatz-Richtlinie (Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen) geändert. Ziel ist die Anpassung der Anforderungen an die Versorgung mit Adhäsivbrücken im Bereich des Brückenersatzes, insbesondere beim Ersatz von Schneidezähnen bei jüngeren Versicherten.
Geändert werden folgende Bestimmungen in Teil D „Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche“, Abschnitt II „Versorgung mit Brücken“:
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Nummer 22 – Nach Satz 3 werden zwei Sätze angefügt: Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei ausreichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken soll der an das Brückenglied angrenzende Zahn, der keinen Flügel trägt, weder überkronungsbedürftig noch mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.
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Nummer 24 – Neufassung: Bei Versicherten, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei ausreichendem oralem Schmelzangebot der Pfeilerzähne entweder eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein.
Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (veröffentlicht am 3. Mai 2016).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Mit diesem Beschluss vom 18. Februar 2016 passt der G-BA die Zahnersatz-Richtlinie (Abschnitt D. II. Nr. 22 und 24) gemäß seiner gesetzlichen Überprüfungspflicht nach § 56 Abs. 2 Satz 11 SGB V an die zahnmedizinische Entwicklung an. Künftig kann zum Ersatz eines Schneidezahns bei ausreichendem oralem Schmelzangebot der Pfeilerzähne eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst (mit einem oder zwei Flügeln) als Regelversorgung angezeigt sein – bei Versicherten im Alter von 14 bis 20 Jahren auch zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen. Diese Versorgungsform gilt als gleichwertig hinsichtlich der Haltbarkeit sowie als weniger invasiv und substanzschonender im Vergleich zu Kronen als Brückenankern, während Adhäsivbrücken mit Keramikgerüst wegen des Frakturrisikos, der Materialalterung und fehlender Langzeitdaten nicht in die Regelversorgung aufgenommen wurden. Durch den Beschluss entstehen keine Bürokratiekosten für Leistungserbringer.
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