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Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch: Änderung in Abschnitt B – Regelungen zur postkoitalen Kontrazeption („Pille danach“)

21. April 2016MethodenbewertungFamilienplanungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 21. April 2016 die Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) geändert. Ziel der Änderung im Abschnitt B „Empfängnisregelung“ ist eine Neuregelung der Kostenübernahme für Empfängnisverhütungsmittel – insbesondere im Zusammenhang mit der postkoitalen Kontrazeption („Pille danach“): Grundsätzlich fallen die Kosten nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch erhalten Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr einen Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Verhütungsmitteln, einschließlich ärztlich verordneter Notfallkontrazeptiva.

Geänderte Regelung:

  • Nummer 13 (Abschnitt B „Empfängnisregelung“) – Neufassung: Die Kosten für im Rahmen der Richtlinie verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie deren Applikation unterliegen nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgenommen sind Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr – sie haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden.

Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung erfolgte am 28. Juni 2016).

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA-Beschluss vom 21. April 2016 ändert die Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) und dient der rechtlichen Klarstellung nach der Rezeptfreigabe der Notfallkontrazeptiva Ulipristalacetat und Levonorgestrel („Pille danach“) im März 2015. Betroffen sind Frauen, insbesondere unter 20-Jährige, die weiterhin einen Anspruch auf Kostenübernahme dieser Mittel haben – sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt, tragen die Krankenkassen die Kosten für die nun nicht mehr verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mittel. Wesentliche Änderung ist somit die Regelung in Abschnitt B Nr. 13 der ESA-RL zur Kostenübernahme trotz Wegfalls der Verschreibungspflicht; Bürokratiekosten entstehen nicht. Das Stellungnahmeverfahren verlief weitgehend zustimmend (u.a. Bundesärztekammer ohne Änderungshinweise), wobei der Vorschlag des Deutschen Hebammenverbands zur direkten Kostenerstattung als außerhalb der Regelungskompetenz des G-BA liegend abgelehnt wurde.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 2568