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Ermittlung der betroffenen medizinischen Fachgesellschaften: Bundeseinheitliche Vorgaben zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 136c Absatz 3 SGB V – Aufforderung zur Meldung –

13. Mai 2016BedarfsplanungKrankenhäuserIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gibt mit dieser Bekanntmachung vom 13. Mai 2016 das Verfahren zur Ermittlung der stellungnahmeberechtigten medizinischen Fachgesellschaften für seine künftigen Entscheidungen zu bundeseinheitlichen Vorgaben zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 136c Absatz 3 SGB V bekannt und fordert betroffene Gesellschaften zur Meldung auf. Als Nachweis der Stellungnahmeberechtigung sind eine Satzung mit primär wissenschaftlich-medizinischer Zielsetzung, Belege dauerhaft angelegter wissenschaftlicher Aktivitäten sowie Nachweise zur Mitgliederzahl einzureichen. Die Meldungen müssen bis zum 16. Juni 2016 – möglichst elektronisch – bei der Geschäftsstelle des G-BA eingehen; Nachmeldungen sind zulässig, berechtigen jedoch erst ab Entscheidung über die Nachmeldung zur Wahrnehmung des Stellungnahmerechts. Der G-BA entscheidet anschließend über den Kreis der stellungnahmeberechtigten Organisationen, teilt diesen mit und veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger sowie im Internet.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 2583