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Psychotherapie-Richtlinie: Strukturreform der ambulanten Psychotherapie

16. Juni 2016Psychotherapie und psychiatrische VersorgungPsychotherapie und psychiatrische VersorgungIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 16. Juni 2016

Mit diesem Beschluss setzt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die „Strukturreform der ambulanten Psychotherapie“ um und ändert dazu die Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) vom 19. Februar 2009, zuletzt geändert am 15. Oktober 2015, umfassend. Kernstücke sind die Einführung einer verpflichtenden Psychotherapeutischen Sprechstunde, der Psychotherapeutischen Akutbehandlung und der Rezidivprophylaxe, neue Bewilligungsschritte und Kontingente, verschärfte Anforderungen an Gutachterinnen und Gutachter sowie neue Dokumentationsbögen; zudem wird die Richtlinie neu gegliedert und weitgehend umnummeriert. Hinweis: Diese Beschlussfassung ist laut Dokumentkopf „in dieser Fassung nicht in Kraft getreten“, da sie durch einen weiteren Beschluss geändert wurde.

Geänderte Paragraphen im Einzelnen:

  • Präambel – Einfügung der Klammerzusätze „(G-BA)“ und „(SGB V)“ sowie der Wörter „zu Lasten der Krankenkassen“ in Satz 1; Aufhebung von Satz 2.
  • § 1 – Umfassende Änderung: Gegenstand der Richtlinie (Leistungen zu Lasten der Krankenkassen), Abgrenzung der Richtlinientherapie im engeren Sinne; neue Absätze 2–4 (Definition der Therapeutinnen/Therapeuten, Genehmigungserfordernis nach der Psychotherapie-Vereinbarung, Altersgrenzen: Kinder unter 14, Jugendliche 14–21 Jahre); bisherige Absätze werden 5–7; neuer Absatz 8 zur telefonischen Erreichbarkeit (150 Min./Woche bei vollem, 75 Min. bei halbem Versorgungsauftrag).
  • § 4 – Ergänzung „im Einzel- wie im Gruppensetting“ in Absatz 3; neuer Absatz 4 zu Einzel-, Gruppen- und Kombinationstherapie sowie zur individuellen Auswahl des Behandlungssettings.
  • § 5 Absatz 2 – Verweisänderung „§ 17“ → „§ 19“.
  • § 6 – Absatz 1 Nr. 1: „bzw.“ → „oder“; Absatz 2: Verweisänderung „§ 17“ → „§ 19“.
  • § 8 – Verweisänderung „§ 13“ → „§ 15“.
  • § 9 – „Beziehungspersonen“ → „relevante Bezugspersonen“, Einfügung „insbesondere“; neuer Satz 2 zum Einbezug relevanter Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld bei Kindern und Jugendlichen.
  • § 10 – Alttext wird Absatz 1; Ergänzung, dass Gruppentherapie angemessen zu berücksichtigen ist; neuer Absatz 2 zur Orientierenden Diagnostischen Abklärung (ODA) und ggf. Differenzialdiagnostischen Abklärung (DDA) mit standardisierten Instrumenten.
  • § 11 – Vollständige Neufassung: „Psychotherapeutische Sprechstunde“ als niedrigschwelliger, grundsätzlich verpflichtender Zugang vor jeder weitergehenden Behandlung; ODA/DDA, Beratung und erste Diagnosestellung; persönlicher Kontakt (bei Kindern/Jugendlichen bis 100 Min. mit Bezugspersonen); erhöhte telefonische Erreichbarkeit (250/125 Min. pro Woche); Kontingente: Erwachsene max. 6×25 Min. (150 Min.), Kinder/Jugendliche max. 10×25 Min. (250 Min.) je Krankheitsfall; Ausnahmen (z. B. Therapeutenwechsel, Entlassung aus stationärer Behandlung); Ausgabe von Informationsblättern; keine Anrechnung auf Therapiekontingente; Evaluation nach 5 Jahren.
  • § 12 – Vollständige Neufassung: „Probatorische Sitzungen“ (mindestens 2, bis zu 4 Sitzungen à 50 Min.; bei Kindern/Jugendlichen 2 weitere möglich), nur als Einzelbehandlung, keine Richtlinientherapie, keine Anrechnung auf das Kontingent.
  • § 13 (neu eingefügt) – „Psychotherapeutische Akutbehandlung“: zeitnahe Intervention nach der Sprechstunde zur Entlastung bei akuter Symptomatik; bis zu 24 Einheiten à mind. 25 Min. (max. 600 Min.) je Krankheitsfall; anzeigepflichtig; Bestandteil des Kontingents nach § 28; danach mind. 2 probatorische Sitzungen vor einer Richtlinientherapie.
  • § 14 (neu eingefügt) – „Rezidivprophylaxe“: integraler Bestandteil der Abschlussphase; „ausschleichende Behandlung“ mit verbliebenem Kontingent; max. 8 Stunden (ab 40 Behandlungsstunden) bzw. 16 Stunden (ab 60 Stunden), bei Kindern/Jugendlichen mit Bezugspersonen 10 bzw. 20 Stunden; Inanspruchnahme bis 2 Jahre nach Ende der Langzeittherapie; Angabe im Antrag; Evaluation nach 5 Jahren.
  • § 21 (nach bisheriger Zählung) – Umbau der Absatzfolge: Der bisherige Wortlaut des Absatzes 1 des § 11 wird Absatz 1 des § 21; die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
  • Bisherige §§ 13–28 – Umnummerierung: §§ 13, 14, 14a, 14b, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 21a, 21b, 22, 23, 23a, 23b, 23c, 24, 25, 26, 26b, 27 und 28 werden zu §§ 15, 16, 16a, 16b, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 36 und 39.
  • § 17 (neu) Absatz 3 – Einfügung des Wortes „Patientin“; Ersatz „Kranken“ → „Patienten“.
  • § 19 (neu) – Verweisänderungen („§ 13“ → „§ 15“, „§ 22“ → „§ 26“); Ersetzung von „Gemeinsamer Bundesausschuss“ durch „G-BA“.
  • § 20 (neu) – Vollständige Neufassung „Anwendungsformen“: Einzel- und Gruppentherapie bei Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen; Gruppengröße von mindestens 3 bis höchstens 9 Patientinnen/Patienten; Evaluationsvorbehalt zur Gruppengrößenregelung.
  • § 21 (neu) – Terminologieanpassungen („Einzeltherapie“/„Gruppentherapie“, Verweis „§ 14a“ → „§ 16a“); neuer Absatz 3: Anzeige einer Settings-Änderung bei Kurzzeittherapie bzw. gutachterpflichtiger Änderungsantrag bei Langzeittherapie; bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4.
  • § 24 (neu) – Sprachliche Anpassungen („Patientin/Patienten“, „relevanten Bezugspersonen“) und Verweisänderungen („§ 13“ → „§ 15“, „§ 21a“ → „§ 24“).
  • § 25 (neu) Absatz 2 – Gruppenbehandlung mit mindestens 2 bis höchstens 10 Patientinnen und Patienten.
  • § 27 (neu) – Aufhebung von Satz 2 in Absatz 1; Verweisänderung („§§ 23a bis 23c“ → „§§ 28 bis 30“); neue Absätze 3–7: Therapiestunde umfasst mind. 50 Minuten; Anrechnungsregeln bei Kombination von Einzel- und Gruppentherapie; Doppelstunden bei intensiver Einbeziehung von Bezugspersonen; 25-Minuten-Einheiten bei tiefenpsychologisch fundierter Therapie und Verhaltenstherapie; Anrechnung bewilligter Kurzzeittherapiekontingente auf die Langzeittherapie.
  • § 28 (neu) – Vollständige Neufassung: Therapieansätze – Kurzzeittherapie 1 (bis 12 Stunden, antragspflichtig, Verrechnung mit Akutbehandlungsstunden), Kurzzeittherapie 2 (bis 12 Stunden, antragspflichtig), Langzeittherapie (Antragsverfahren mit Begutachtung), Umwandlung in Langzeittherapie bis zur 20. Sitzung.
  • § 29 (neu) – Vollständige Neufassung: Bewilligungsschritte und Höchstgrenzen je Verfahren, u. a. Analytische Psychotherapie Erwachsene (160/300 Std. bzw. 80/150 Doppelstunden), tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Erwachsene (60/100 bzw. 60/80), Verhaltenstherapie (60/80), Psychotherapie bei Kindern (70/150 bzw. 60/90; VT 60/80) und Jugendlichen (90/180 bzw. 60/90; VT 60/80).
  • § 30 (neu) – Neue Überschrift „Behandlungsumfang bei übenden und suggestiven Interventionen“; Verweisänderung „§ 21b“ → „§ 25“.
  • § 31 (neu) – „Psychotherapie“ → „Richtlinientherapie gemäß § 15“; geschlechtsneutrale Ergänzung „ihr oder“.
  • § 32 (neu eingefügt) – „Anzeigeverfahren“: Anzeige von Diagnose und Behandlungsbeginn der Akutbehandlung gegenüber der Krankenkasse; Details regelt die Psychotherapie-Vereinbarung.
  • § 33 (neu) – Absatz 1 neu gefasst: Feststellung der Leistungspflicht durch die Krankenkasse auf Antrag; fallbezogener Behandlungsplan (Bericht an die Gutachterin/den Gutachter) bei gutachterpflichtigen Anträgen; Entscheidungsfrist von 3 Wochen für Kurzzeittherapie mit Genehmigungsfiktion bei fruchtlosem Fristablauf; weitere Verweis- und Formulierungsanpassungen; Verweis auf die Psychotherapie-Vereinbarung vom 15.01.2015.
  • § 34 (neu) – Satz 1 neu gefasst (Begründungspflicht für Langzeittherapieanträge, ausnahmsweise auch für Kurzzeittherapie); neuer Satz 3: Krankenkasse kann Fortführungsanträge gutachterlich prüfen lassen; bei Ablehnung einer Langzeittherapie-Fortführung ist eine gutachterliche Stellungnahme verpflichtend.
  • § 26a – Aufhebung.
  • § 35 (neu) – Vollständige Neufassung: Qualifikationsanforderungen an Gutachterinnen und Gutachter (für nach dem 01.04.2017 Bestellte): Weiterbildung/Fachkunde im jeweiligen Verfahren, entsprechende Gebietsbezeichnung oder Approbation, mindestens fünfjährige Berufstätigkeit, Dozenten- und Supervisorentätigkeit, mindestens dreijährige andauernde Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, Altersgrenze von 55 Jahren bei Bestellungsbeginn; Bestandsschutz für bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter.
  • § 36 (neu) – Ersetzung von „der Psychotherapie und der psychosomatischen Grundversorgung“ durch „der Leistungen nach dieser Richtlinie“.
  • § 37 (neu eingefügt) – „Schriftliche Dokumentation“: Pflicht zur schriftlichen Dokumentation von Datum, Diagnostik, wesentlichen Inhalten und Ergebnissen in der Patientenakte; die „Individuelle Patienteninformation“ ist Bestandteil der Akte.
  • § 38 (neu eingefügt) – „Einsatz der Dokumentationsbögen“: Ausfüllen der Bögen (Anlage 2) gemeinsam mit der Patientin/dem Patienten bei Beginn und Ende einer Richtlinientherapie; Beginn-Bogen ist dem Gutachterbericht beizufügen; Evaluationsergebnisse sind dem G-BA spätestens 6 Jahre nach Beschlussfassung zur Verfügung zu stellen.
  • § 39 (neu) – Anpassung der Begriffe „Vereinbarungen“ → „Vereinbarung“.
  • § 40 (neu eingefügt) – Übergangsregelung: Anwendung der bisherigen Fassung bis einschließlich 31. März 2017; ab dem 1. April 2017 gelten die §§ 1–39 sowie die Anlagen 1 und 2 in der mit Beschluss vom 16.06.2016 geänderten Fassung.
  • Gliederung – Die Abschnitte B (Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen), C (Psychosomatische Grundversorgung), D (Anwendungsbereiche), E (Leistungsumfang) und F (Konsiliar-, Antrags- und Gutachterverfahren) werden an die neuen Systematikstellen (vor §§ 11, 23, 26, 27 bzw. 31) verschoben; Abschnitt G wird neu benannt („Qualifikation und Dokumentation“), Abschnitt H neu gefasst („Psychotherapie-Vereinbarung“) und Abschnitt I („Übergangsregelung“) neu eingefügt.
  • Anlage 1 – Verweisänderungen („§ 17“ → „§ 19“, „§ 14a“ → „§ 16a“, „§ 14“ → „§ 17“).
  • Anlage 2 (neu angefügt) – Dokumentationsbögen zur ambulanten Psychotherapie für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche (jeweils zu Behandlungsbeginn und -ende) mit Angaben u. a. zu Soziodemografie, Diagnosen (ICD-10 bzw. multiaxiales Klassifikationsschema), Medikation, Symptomatik (ISR-Skala bzw. SDQ-Fragebogen) und individueller Zielmessung (GAS).

Die Änderung sollte am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten; die Tragenden Gründe wurden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht. Wie eingangs angemerkt, ist diese Fassung jedoch infolge eines weiteren Beschlusses nicht in Kraft getreten.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Die Tragenden Gründe dokumentieren den Beschluss des G-BA vom 16. Juni 2016 zur Strukturreform der ambulanten Psychotherapie, mit dem die Vorgaben des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes umgesetzt werden – mit dem Ziel, Wartezeiten zu verkürzen und eine effektivere, flexiblere Versorgung für alle gesetzlich Versicherten (Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche) zu erreichen. Kernstücke sind die Einführung einer verpflichtenden psychotherapeutischen Sprechstunde als Zugangselement (mit frühzeitiger diagnostischer Abklärung), einer Akutbehandlung bei akuten Krisen sowie der Rezidivprophylaxe nach Therapieende, wobei neue Leistungen evaluiert werden müssen. Weitere zentrale Änderungen umfassen die Aufwertung der Gruppentherapie (Gleichrangigkeit mit Einzeltherapie, einheitliche Gruppengröße von 3–9 Patienten), die Entbürokratisierung des Antrags- und Gutachterwesens (Wegfall der Gutachterpflicht für Kurzzeittherapien, Genehmigungsfiktion nach drei Wochen, Anzeigeverfahren bei Akutbehandlung) sowie die Neustrukturierung der Kontingente (Kurzzeittherapie in zwei Schritte à 12 Stunden, Höchstgrenzen unverändert). Die neuen Dokumentationsbögen zu Behandlungsbeginn und -ende sowie die übrigen Regelungen treten zum 1. April 2017 in Kraft.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 2634