Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte: Voraussetzungen für die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen durch den Landesausschuss
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Juni 2016 beschlossen, die Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte (Richtlinie über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung) zu ändern. Ziel ist es, den Landesausschüssen der Zahnärzte und Krankenkassen verbindliche Beurteilungsmaßstäbe für die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen vorzugeben (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB V).
Geänderte Regelung:
- § 6a (neu eingefügt nach § 6) – „Voraussetzungen für die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen durch den Landesausschuss“: Der jeweilige Landesausschuss stellt auf Veranlassung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder eines Landesverbands der Krankenkassen/Ersatzkasse fest, ob zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht; bereits erfolgte Anpassungen der Bedarfspläne nach § 99 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV sind zu berücksichtigen, ein wiederholter Einsatz derselben Kriterien ist gesondert zu begründen (Abs. 1). Der Landesausschuss legt die Bezugsregion innerhalb des Planungsbereichs fest, wobei eine versorgungsrelevante Bevölkerungszahl vorhanden sein soll und die Verhältniszahl des Planungsbereichs als Anhaltspunkt dient (Abs. 2). Eine Prüfung ist verpflichtend, wenn die Unterversorgungskriterien des § 6 Abs. 1 in der Bezugsregion erfüllt sind (Abs. 3); auf Veranlassung ist eine gemeinsame Prüfung der Versorgung auch sonst vorzunehmen, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten nicht überschritten werden soll (Abs. 4). Bei der Prüfung sind insbesondere regionale Demografie und Morbidität, sozioökonomische Faktoren, Versorgungsstrukturen, räumliche Faktoren und infrastrukturelle Besonderheiten zu berücksichtigen; mögliche Versorgungskonstellationen umfassen u. a. die Förderung von (Zweig-)Praxen und die Verbesserung nicht überversorgter Bereiche (Abs. 5). Die Feststellungen dürfen sich auf maximal 5 v. H. der Zahnärztinnen/Zahnärzte einer KZV-Region beziehen (Abs. 6), sind zu begründen, bekannt zu geben und zeitnah im Bedarfsplan auszuweisen (Abs. 7); der Landesausschuss überprüft die Voraussetzungen regelmäßig, eine Befristung der Feststellung ist möglich (Abs. 8).
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der Beschlussentwurf des G-BA vom 24.03.2016 ergänzt die Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte um einen neuen § 6a, der die allgemeinen Voraussetzungen und Beurteilungsmaßstäbe festlegt, nach denen die Landesausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen in nicht unterversorgten Planungsbereichen einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf feststellen können (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a i.V.m. § 100 Abs. 3 SGB V). Ziel ist es, trotz rechnerisch ausreichender Versorgung bestehende lokale Versorgungslücken – insbesondere in ländlichen Regionen – ausnahmsweise zu beheben, wobei die Prüfung auf Veranlassung der KZV oder der Krankenkassen erfolgt und Kriterien wie regionale Demografie, Morbidität, sozioökonomische Faktoren, Versorgungsstrukturen sowie räumliche und infrastrukturelle Besonderheiten berücksichtigt werden. Betroffen ist die gesamte vertragszahnärztliche Versorgung, d.h. die Möglichkeit gezielter Niederlassungs- bzw. Zweigpraxisförderung für Vertragszahnärzte in bedürftigen Bezugsregionen. Wesentliche Änderungen sind zudem die Begrenzung solcher Feststellungen auf maximal 5 % der Zahnärzte einer Arztgruppe je KV-Region, eine Prüffrist von sechs Monaten, die Pflicht zur Begründung, Bekanntgabe und zeitnahen Ausweisung im Bedarfsplan sowie die regelmäßige Überprüfung bzw. mögliche Befristung der Feststellungen.
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