Zum Inhalt

Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung: Regelungen zur Präventionsempfehlung

21. Juli 2016MethodenbewertungKinder- und JugendpräventionIn Kraft

Zusammenfassung

Mit diesem Beschluss vom 21. Juli 2016 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie, um die Ausstellung einer sogenannten Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 SGB V in die Jugendgesundheitsuntersuchung zu integrieren. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Die im Beschlusstext geregelten Änderungen im Einzelnen:

  • Titel der Richtlinie – Neufassung als „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Jugendgesundheitsuntersuchung (‚Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie')“.
  • Einleitungssatz vor Nummer 1 – Ersetzung der Bezeichnung „Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen“ durch „Gemeinsamen Bundesausschuss“.
  • Nummer 1 Satz 1 – Das Wort „Richtlinien“ wird durch das Wort „Richtlinie“ ersetzt.
  • Nummer 1 Satz 4 – Ergänzung eines Halbsatzes: Sofern medizinisch angezeigt, wird eine Präventionsempfehlung (gemäß Anlage 2) für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V ausgestellt.
  • Nummer 3 – Einfügung eines Satzes, wonach die Ärztin oder der Arzt bei medizinischer Indikation eine Präventionsempfehlung (gemäß Anlage 2) ausstellt.
  • Nummer 4 Satz 1 – Anpassung der Formulierung von „diesen Richtlinien“ auf „dieser Richtlinie“.
  • Nummer 4 Satz 2 – Ersetzung der Angabe „Fachärzte für Kinderheilkunde“ durch „Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin“.
  • Nummer 5 – a) Umstellung der Verweisung von „(Anlage)“ auf „(Anlage 1)“; b) Einfügung eines neuen Spiegelstrichs: Für die Präventionsempfehlung wird eine ärztliche Bescheinigung auf dem zwischen den Partnern der Bundesmantelverträge vereinbarten Vordruck gemäß den Inhalten nach Anlage 2 ausgestellt.
  • Nummer 6 – Aufhebung.
  • Anlagen – Die bisherige Anlage „Berichtsvordruck Jugendgesundheitsuntersuchung“ wird zur Anlage 1; neu eingefügt wird eine Anlage 2 mit den Angaben des Vordrucks „Präventionsempfehlung“ (u. a. Versicherten- und Arztdaten sowie Empfehlungen aus den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum).

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit dem Beschluss vom 21. Juli 2016 setzt der G-BA die Vorgaben des Präventionsgesetzes um und regelt erstmals die Ausgestaltung der schriftlichen Präventionsempfehlung nach § 26 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 SGB V im Rahmen der Jugendgesundheitsuntersuchung. Ziel ist es, Ärztinnen und Ärzte zu ermächtigen, Jugendliche mit gesundheitlichen Risikofaktoren gezielt zur Inanspruchnahme verhaltensbezogener Präventionsangebote zu motivieren, welche die Krankenkassen bei ihren Förderentscheidungen berücksichtigen sollen. Wesentliche Änderungen umfassen den neuen Vordruck „Präventionsempfehlung“ mit den vier Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum (ergänzt um ein Feld „Sonstiges“), einen Hinweis an Versicherte zur Beratung durch die Krankenkasse sowie ein Freitextfeld für ärztliche Konkretisierungen; zudem wurden die Berufsbezeichnung auf „Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin“ angepasst und die Regelung zum Inkrafttreten gestrichen. Der Beschluss trat zum 1. Januar 2017 in Kraft; die geschätzten jährlichen Bürokratiekosten belaufen sich auf rund 53.365 Euro.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 2660