Bestimmung der stellungnahmeberechtigten medizinischen Fachgesellschaften zu den Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 15. September 2016 die Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie e.V. (DGKCH) als weitere stellungnahmeberechtigte Organisation zu den Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 Satz 5 SGB V anerkannt. Die DGKCH erhält damit das Recht, zu diesen Regelungen Stellung nehmen zu können. Die Richtlinie selbst wurde durch diesen Beschluss nicht inhaltlich geändert. Der Beschluss trat am Tag seiner Fassung (15. September 2016) in Kraft und wird der Organisation bekannt gegeben.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Mit Beschluss vom 15. September 2016 hat der G-BA die Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie e.V. (DGKCH) als stellungnahmeberechtigte medizinische Fachgesellschaft zu den Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 136c Absatz 3 SGB V anerkannt und in die entsprechende Liste aufgenommen. Hintergrund ist, dass der G-BA bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung solcher Zuschläge im Krankenhausbereich festlegt (u.a. zu Erreichbarkeit, geringem Versorgungsbedarf und notwendiger Vorhaltung) und betroffenen Fachgesellschaften ein Stellungnahmerecht einzuräumen ist. Die DGKCH wies die erforderlichen Kriterien – wissenschaftliche Zielsetzung, dauerhafte wissenschaftliche Aktivitäten (z.B. Kongresse, Fachzeitschrift, Preise) sowie rund 720 Mitglieder – glaubhaft nach. Betroffen ist insbesondere die kinderchirurgische Krankenhausversorgung; Bürokratiekosten entstehen durch den Beschluss nicht.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr