Mitteilung zu den ICD-Kodes in den Anlagen der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (ABK-RL) nach den Aktualisierungen durch die ICD-10-GM 2017
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (Unterausschuss Ambulante spezialfachärztliche Versorgung) hat am 9. November 2016 beschlossen, eine Mitteilung zu den ICD-Kodes in den Anlagen der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (ABK-RL) zu veröffentlichen, um die Auswirkungen der Aktualisierung durch die ICD-10-GM 2017 abzubilden. Die Mitteilung richtet sich insbesondere an Krankenhäuser, Krankenkassen und Bundesländer, die von weitergeltenden Bestimmungen nach § 116b Absatz 8 SGB V betroffen sind, und erläutert, welche geänderten Kodes bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben zu beachten sind: In Anlage 3 Nummer 4 (schwere Herzinsuffizienz NYHA III–IV) entspricht der bisherige Kode I50.0- nun den Kodes I50.00, I50.01, I50.04! und I50.05!; in Anlage 3 Nummer 8 (pädiatrische Kardiologie) entsprechen die Kodes I50.0 bzw. S25.8 den Kodes I50.0- (Rechtsherzinsuffizienz) bzw. S25.88 (Verletzung sonstiger Blutgefäße des Thorax). Die Mitteilung wird auf der Internetseite des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht; die Richtlinie selbst wird durch diesen Beschluss nicht geändert.
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