Festzuschuss-Richtlinie: Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge zum 1. Januar 2017
Zusammenfassung
Zusammenfassung
Mit diesem Beschluss vom 25. November 2016 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss (beschlossen durch den Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung im Wege der Delegation) die Festzuschuss-Richtlinie. Ziel der Änderung ist die Anpassung der Beträge für die Festzuschüsse nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 SGB V zum 1. Januar 2017.
Konkret wird der Teil B der Richtlinie („Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“) in der Fassung mit Beträgen gültig ab dem 1. April 2016 aufgehoben und durch eine Neufassung mit Beträgen gültig ab dem 1. Januar 2017 ersetzt. Die neuen Tabellen weisen für sämtliche Befunde des zahnärztlichen Zahnersatzes – von der Einzelzahnversorgung (Kronen, Stiftaufbauten) über Brücken, Prothesen und Kombinationsversorgungen bis hin zu Wiederherstellungsleistungen, implantatgetragenen Suprakonstruktionen und Teilleistungen – die zugeordneten Regelversorgungen sowie die aktualisierten Festzuschussbeträge aus, jeweils gestaffelt ohne Bonus, mit 20 % Bonus, mit 30 % Bonus sowie für den doppelten Festzuschuss.
Der Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft; die Tragenden Gründe werden auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit Beschluss vom 25. November 2016 passt der G-BA die Festzuschuss-Richtlinie an die zum 1. Januar 2017 neu vereinbarten bundeseinheitlichen Preise für zahntechnische Leistungen sowie den jahresdurchschnittlichen Punktwert 2017 (0,8820 €) für zahnärztliche Honorarbeträge an. Betroffen sind die Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V sowie die daraus resultierenden Festzuschüsse in den prozentualen Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 SGB V – somit die Regelversorgung im Bereich des Zahnersatzes (prothetische Leistungen). Die neu berechneten Beträge wurden gemäß § 56 Absatz 4 SGB V in Abschnitt B der Richtlinie eingefügt; Bürokratiekosten entstehen nicht. Beschlussfassendes Organ war der beauftragte Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung im Wege einer schriftlichen Beschlussfassung.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr