Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Erstfassung
Zusammenfassung
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Mit Beschluss vom 24. November 2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Erstfassung der „Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V“ beschlossen. Ziel ist es, bundeseinheitliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass basisversorgungsrelevante Krankenhäuser, die aufgrund eines geringen Versorgungsbedarfs die Vorhaltung notwendiger Leistungen nicht kostendeckend aus dem Entgeltsystem finanzieren können, einen Sicherstellungszuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 KHG vereinbaren können. Die Regelungen treten zum 1. Januar 2017 in Kraft und finden auf Vereinbarungszeiträume ab diesem Datum Anwendung.
Die im Beschluss festgelegten Regelungen im Einzelnen:
- § 1 (Zweck der Regelungen) – Festlegung des Zwecks: bundeseinheitliche Voraussetzungen für Sicherstellungszuschläge; Definition der Basisversorgungsrelevanz (Notwendigkeit eines Krankenhauses für die flächendeckende Versorgung, kein anderes geeignetes Krankenhaus kann die Versorgung übernehmen).
- § 2 (Gegenstand der Regelungen) – Bestimmung der Regelungsgegenstände: Definition des geringen Versorgungsbedarfs, Festlegung basisversorgungsrelevanter Leistungen, Erreichbarkeit in PKW-Fahrzeitminuten samt Methodik, Berücksichtigung planungsrelevanter Qualitätsindikatoren sowie Prüfkriterien für die zuständige Landesbehörde.
- § 3 (Flächendeckende Versorgung) – Voraussetzungen für den Zuschlag: Unverzichtbarkeit des Krankenhauses und Aufnahme im Landeskrankenhausplan; Prüfung über die Erreichbarkeit eines anderen geeigneten Krankenhauses innerhalb von 30 PKW-Fahrzeitminuten; als Betroffenheitsmaß gilt, wenn durch eine Schließung zusätzlich mindestens 5.000 Einwohner Fahrzeiten von mehr als 30 Minuten aufwenden müssten.
- § 4 (Geringer Versorgungsbedarf) – Ein geringer Versorgungsbedarf liegt vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet (30-PKW-Fahrzeitminuten-Radius) unter 100 Einwohnern je Quadratkilometer liegt; für bestehende Krankenhäuser in Insellage gilt dies abweichend grundsätzlich ohne Betroffenheitsmaß.
- § 5 (Notwendige Vorhaltungen) – Als notwendig vorzuhalten sind die Fachabteilung Innere Medizin und eine für die Notfallversorgung geeignete chirurgische Fachabteilung; Konkretisierung der Anforderungen an eine Fachabteilung (u. a. 24-stündige Verfügbarkeit eines Facharztes innerhalb von 30 Minuten); Vorbehalt einer späteren Ergänzung um Vorgaben zum Notfallstufensystem.
- § 6 (Planungsrelevante Qualitätsindikatoren) – Bei unzureichender Qualität ist ein Zuschlag nur möglich, wenn die Landesbehörde Auflagen und Fristen zur Qualitätssteigerung erlässt; qualitativ unzureichende Alternativkrankenhäuser bleiben bei der Bewertung der flächendeckenden Versorgung grundsätzlich berücksichtigungsfähig.
- § 7 (Verfahrensregeln) – Verfahrensbestimmungen für die jährliche Überprüfung durch die zuständige Landesbehörde, u. a.: bereichsübergreifende Ermittlung unabhängig von Bundeslandgrenzen, Nutzung einer Raumgliederung mit Marktzellen von durchschnittlich höchstens 1.000 Einwohnern, topografie- und verkehrsberücksichtigende Berechnung der PKW-Fahrzeiten, Trennung von Bedarfs- und Unwirtschaftlichkeitsdefiziten (inkl. Maßnahmenplanung über 12 Monate), Möglichkeit der Reduzierung des Betroffenheitsmaßes auf 500 Einwohner bei Bevölkerungsdichte unter 50 E./km² sowie Nachweis eines Bilanzdefizits durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
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Der Beschlussentwurf des G-BA enthält die Erstfassung bundeseinheitlicher Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 SGB V (aufgrund des Krankenhausstrukturgesetzes), die Krankenhäusern mit Defiziten finanzielle Unterstützung ermöglichen sollen, wenn sie bedarfsnotwendige Leistungen trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht kostendeckend über Fallpauschalen finanzieren können. Betroffen sind nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser – insbesondere in strukturschwachen ländlichen Regionen und auf Inseln – sowie die Grund- und Notfallversorgung Erwachsener (Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe) und der Kinder- und Jugendmedizin. Kernvorgaben sind u. a. eine maximale Pkw-Fahrzeit von 20 Minuten für Erwachsenenleistungen bzw. 40 Minuten für pädiatrische Versorgung als Alternativkriterium, eine Betroffenheitsnorm (mind. 1.000 bzw. 500 Personen, bei flächendeckender Versorgung 5.000 Einwohner jenseits der 30-Minuten-Grenze) und die Definition eines geringen Versorgungsbedarfs als Einwohnerdichte unter 100 E./km². Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt den zuständigen Landesbehörden (jährlich, länderübergreifend), wobei planungsrelevante Qualitätsindikatoren zu berücksichtigen sind und bei unzureichender Qualität verpflichtende Auflagen zur Qualitätssteigerung vereinbart werden müssen.
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