Änderung des Beschlusses zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Strukturreform der ambulanten Psychotherapie vom 16. Juni 2016
Zusammenfassung
Der Beschluss vom 24. November 2016 ändert den „Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Strukturreform der ambulanten Psychotherapie“ vom 16. Juni 2016 und wirkt damit auf die Psychotherapie-Richtlinie nach. Im Zentrum stehen Nachjustierungen an der Strukturreform – insbesondere an der psychotherapeutischen Sprechstunde als niedrigschweligem Zugang zur ambulanten Psychotherapie – sowie redaktionelle Anpassungen und Folgeänderungen der Paragraphennummerierung. Der geänderte Beschluss tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Die im Beschluss geänderten Bestimmungen im Einzelnen:
- Nummer 3 – Mehrfache Änderung: Buchstabe d) wird zu Buchstabe e) umbezeichnet, die bisherigen Buchstaben e) und f) werden zu f) und g); im neuen Buchstaben g) werden die Angaben „150“ durch „200“ (Satz 1) und „75“ durch „100“ (Satz 2) ersetzt; Satz 3 von Buchstabe g) wird gestrichen.
- Nummer 11, Absätze 1 und 2 – Neufassung: Patientinnen und Patienten erhalten einen Anspruch auf eine psychotherapeutische Sprechstunde als zeitnahen, niedrigschwelligen Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung; vor einer Behandlung gemäß §§ 12, 13 und 15 ist die Sprechstunde grundsätzlich verpflichtend (Übergangsweise bis zum 31. März 2018 ausgesetzt). Therapeuten müssen ihr Sprechstundenangebot und ihre Erreichbarkeit der Kassenärztlichen Vereinigung mitteilen.
- Nummer 11, Absatz 14 – Neufassung: Bei vollem Versorgungsauftrag sind in der Regel mindestens 100 Minuten, bei halbem Versorgungsauftrag mindestens 50 Minuten pro Woche für die Sprechstunde vorzuhalten; Abweichungen können die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln.
- Nummer 11, Absatz 15 – Ergänzungen: Die schriftliche Rückmeldung erfolgt „in Form eines patientengerechten Befundberichts“ und „mit Empfehlungen zum weiteren Vorgehen“.
- Nummer 11, Absatz 5 – wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5, die bisherigen Absätze 8 bis 17 die Absätze 7 bis 16, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 (Neunummerierung).
- Nummer 16 – Angabe „39“ wird durch „38“ ersetzt (Folgeänderung der Nummerierung).
- Nummer 19 (§ 20) – In Satz 1 Nummer 4 werden nach „mehrerer Kinder“ die Wörter „oder mehrerer Jugendlicher“ eingefügt; in Satz 2 wird das Datum „am 16.10.2015“ gestrichen.
- Neue Nummer 23a (nach Nummer 23, § 25 Absatz 1 Satz 1) – Nach „Psychosomatische Grundversorgung“ werden die Wörter „kann auch“, nach „bedeutsamer Phänomene“ das Wort „erfolgen“ eingefügt.
- Nummer 27 (§ 28 Nummern 1 und 2) – Die Wörter „Stunden als Gruppentherapie“ werden durch „Doppelstunden als Gruppentherapie“ ersetzt.
- Nummer 34, Buchstabe a) – Neufassung: Bei Psychotherapie gemäß § 15 sind Anträge auf Langzeittherapie im Bericht an den Gutachter zu begründen; auf Anforderung der Krankenkassen gilt dies im Einzelfall auch für Kurzzeittherapie.
- Nummer 36 (§ 35 Absatz 3 Nummer 7) – wird aufgehoben.
- Nummer 40 – wird vollständig aufgehoben.
- Nummer 41 – Angabe „39“ wird durch „38“ ersetzt.
- Nummer 42 – Angabe „39“ wird durch „38“ ersetzt.
- Nummer 43 – Anpassungen: Der Einleitungssatz lautet nun „Nach dem neuen § 38 wird folgender § 39 eingefügt:“; in Satz 2 wird „Anlagen 1 und 2“ durch „Anlage 1“ ersetzt sowie „39“ durch „38“ und „40“ durch „39“.
- Nummer 44 – Angabe „40“ wird durch „39“ ersetzt.
Darüber hinaus beschließt der G-BA die Aufhebung des Abschnitts IV des Änderungsbeschlusses vom 16. Juni 2016.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Die Tragenden Gründe vom 24.11.2016 dokumentieren die Änderung des G-BA-Beschlusses zur Strukturreform der ambulanten Psychotherapie vom 16.06.2016, die zur Umsetzung der Teilbeanstandung mit Auflagen des Bundesministeriums für Gesundheit erfolgte und Patienten mit psychischen Störungen betrifft. Zentrale Änderung ist, dass die psychotherapeutische Sprechstunde keine freiwillige „Kann“-Leistung mehr ist: Die telefonische Erreichbarkeit wurde einheitlich auf 200 Minuten (volle) bzw. 100 Minuten (halbe) pro Woche festgelegt, der Patientenanspruch auf die Sprechstunde gestärkt und eine Übergangsregelung bis zum 01.04.2018 geschaffen. Weitere wichtige Anpassungen umfassen die Aufhebung der Dokumentationsbögen (§ 38, Anlage 2), den Wegfall des regelhaften Gutachterverfahrens bei Kurzzeittherapie sowie Korrekturen u.a. bei den Anwendungsformen und der Qualifikation von Gutachtern (Beseitigung einer Altersdiskriminierung nach AGG). Insgesamt sinken die Bürokratiekosten leicht (ca. –1,8 Mio. € jährlich), da entfallende Gutachterverfahren die neuen Melde- und Informationspflichten überkompensieren.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr