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Richtlinien über künstliche Befruchtung: Spermiogrammparameter für eine Indikation zur Intracytoplasmatischen Spermieninjektion statt In-vitro-Fertilisation

16. März 2017MethodenbewertungFamilienplanungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 16. März 2017 die Richtlinien über künstliche Befruchtung (KB-RL) geändert, um die Voraussetzungen für eine Indikation zur Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) statt In-vitro-Fertilisation hinsichtlich der erforderlichen Spermiogrammparameter zu präzisieren. Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die im Beschlusstext geregelten Änderungen im Einzelnen:

  • Nummer 11.5 – Neufassung: Für die ICSI (gegebenenfalls mit intratubarem Embryo-Transfer, ET bzw. EIFT) bleibt die schwere männliche Fertilitätsstörung als Indikation bestehen, diese muss nun jedoch durch zwei aktuelle Spermiogramme dokumentiert werden, die auf der Grundlage des WHO-Handbuchs „Examination and processing of human semen“ erstellt wurden. Zudem muss die Untersuchung des Mannes im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach Nummer 1 durch Ärztinnen oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“ der Indikationsstellung vorausgehen; die Regelung unter Nummer 8 Satz 15 bleibt davon unberührt.

  • Abschnitt „In-Kraft-Treten“ – Ersetzung durch eine Übergangsregelung: Für vor dem 2. Juni 2017 genehmigte Behandlungspläne sowie daraus resultierende Folgebehandlungspläne führt die geänderte Nummer 11.5 nicht dazu, dass ein erneutes Genehmigungsverfahren erforderlich wird.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA-Beschluss vom 16. März 2017 ändert die Richtlinien über künstliche Befruchtung hinsichtlich der Indikationsstellung für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) statt einer In-vitro-Fertilisation (IVF) bei Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch. Anlass waren die 2010 geänderten WHO-Referenzwerte für Spermiogramme (u. a. Wegfall der schnellen progressiven Beweglichkeit), die die bisherigen festen Grenzwerte unter Nr. 11.5 unanwendbar machten; da auch das IQWiG (Bericht N12-02) keine wissenschaftlich validierten Grenzwerte ableiten konnte, wurden diese gestrichen – ebenso die 12-Wochen-Frist zwischen den Spermiogrammen. Künftig erfordert die ICSI-Indikation eine „schwere männliche Fertilitätsstörung“, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme nach gültigen WHO-Vorgaben, wobei eine andrologische Untersuchung des Mannes (durch Ärztinnen/Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“) der Indikationsstellung vorausgehen muss. Die Entscheidung zwischen ICSI und IVF soll nun interdisziplinär im Gesamtkontext der individuellen Konstellation des Paares durch Gynäkologie/Reproduktionsmedizin und Andrologie erfolgen.

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Beschluss-ID: 2894