Krankenhauseinweisungs-Richtlinie: Verordnungsbefugnis von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Zusammenfassung
Mit diesem Beschluss vom 16. März 2017 erweitert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie, KE-RL) um die Verordnungsbefugnis von Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten (Psychologische Psychotherapeutinnen/-psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/-psychotherapeuten). Diese können damit künftig ebenso wie Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Krankenhausbehandlung sowie vor- und nachstationäre Maßnahmen verordnen; zugleich werden Formulierungen geschlechtergerecht angepasst und die Mitteilungs- und Verfahrenspflichten entsprechend ergänzt.
Die im Beschlusstext geänderten Paragraphen im Einzelnen:
- § 1 (Absatz 1 Satz 1) – Aufnahme der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten als verordnungsberechtigte Gruppe neben den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten.
- § 1 (neuer Absatz 4 samt Fußnote) – Festlegung der inhaltlichen Voraussetzungen für die Verordnung durch Vertragspsychotherapeutinnen/-psychotherapeuten: zulässig bei einer Diagnose aus dem psychotherapeutischen Indikationsspektrum (Psychotherapie-Richtlinie bzw. Neuropsychologische Therapie nach Anlage I Nr. 19 der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) sowie darüber hinaus bei Diagnosen aus dem ICD-10-GM-Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ mit Abstimmung mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt; Fußnote zur ICD-10-GM-Version 2017 ergänzt.
- § 2 (Absätze 2–8) – Anpassungen u. a.: geschlechtergerechte Formulierung („Patientinnen und Patienten“); Ersetzung der zuständigen bzw. Krankenhausärztin/des Krankenhausarztes durch „das Krankenhaus“ (Absätze 3, 4 und 8); Einbeziehung einweisender Vertragspsychotherapeutinnen/-psychotherapeuten bei der Verlängerung der vor-/nachstationären Behandlung (Absatz 6) und bei den Regelungen zur Arztpraxis (Absatz 7); neue Mitteilungspflicht des Krankenhauses auch gegenüber den einweisenden Vertragspsychotherapeutinnen/-psychotherapeuten (Absatz 7 Satz 4); Ergänzung der Rechtsgrundlagenverweise (§ 115a SGB V i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
- § 3 (Absatz 1) – Einbeziehung der Vertragspsychotherapeutinnen/-psychotherapeuten in die Verordnung der (psychiatrischen) häuslichen Krankenpflege; Erweiterung der Weiterverordnungsoptionen (u. a. Schwerpunktpraxis, weitere Vertragspsychotherapeutinnen/-psychotherapeuten); neuer Buchstabe l für Medizinische Behandlungszentren (§ 119c SGB V) mit entsprechender Umstellung der Folgebuchstaben.
- § 4 – Ergänzung der Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten neben den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten.
- § 5 – Ergänzung der Vertragspsychotherapeutinnen/-psychotherapeuten sowie Anpassung der Überschrift („mit dem“ statt „von Vertragsärztin oder Vertragsarzt und“).
- § 6 (Absätze 1 und 2) – Einbeziehung der behandelnden bzw. verordnenden Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten.
Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; die Tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit diesem Beschluss vom 16. März 2017 ändert der G-BA die Krankenhauseinweisungs-Richtlinie, um die durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz geschaffene Verordnungsbefugnis von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für stationäre Krankenhausbehandlung umzusetzen. Betroffen sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/-therapeuten („Vertragspsychotherapeuten“) und deren Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen. Die Verordnung ist zulässig bei Diagnosen aus dem Indikationsspektrum der Psychotherapie-Richtlinie bzw. der Neuropsychologischen Therapie; in Ausnahmefällen auch bei Diagnosen aus dem ICD-10-Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“, sofern eine Kooperation mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sichergestellt ist. Ergänzend wurden die Medizinischen Behandlungszentren (§ 119c SGB V) als ambulante Behandlungsalternative aufgenommen sowie terminologische Anpassungen an den Gesetzeswortlaut vorgenommen.
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