Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus: Redaktionelle Anpassung an das Krankenhausstrukturgesetz

18. Mai 2017QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Mai 2017 beinhaltet eine redaktionelle Anpassung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus. Diese Anpassung ist notwendig geworden durch das Krankenhausstrukturgesetz. Konkret werden in der Richtlinie zur Fortbildung im Krankenhaus veraltete Paragraphenangaben in § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Satz 2 durch aktuelle Paragraphenangaben ersetzt. Die Änderung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Begründung für diesen Beschluss ist auf der G-BA Webseite einsehbar.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Mai 2017 eine Änderung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R) beschlossen. Diese Änderung ist redaktioneller Natur und dient der Anpassung der FKH-R an das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG).

Kernpunkte:

  • Anpassungsgrund: Das KHSG hat zu einer Neustrukturierung der Qualitätssicherungsregelungen im SGB V geführt, wodurch sich die Rechtsgrundlage für die Regelungsbefugnis des G-BA bezüglich der Fortbildung im Krankenhaus geändert hat. Die ursprüngliche Grundlage in § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB V wurde durch § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ersetzt.
  • Betroffene Paragraphen der FKH-R: Die redaktionellen Anpassungen betreffen § 1 Absatz 1 FKH-R (Anpassung der Rechtsgrundlagenangabe) und § 5 FKH-R (Anpassung des Verweises von § 137 Abs atz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB V a.F. auf § 136b Absatz 1 Nummer 3 SGB V n.F.).
  • Bürokratiekosten: Durch die redaktionelle Änderung entstehen keine neuen Informationspflichten und somit keine Bürokratiekosten.
  • Verfahren: Der Unterausschuss des G-BA hat die Änderungen am 5. April 2017 beraten und dem Plenum zur Beschlussfassung vorgelegt. Beteiligt wurden der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer, der Deutsche Pflegerat und die Bundespsychotherapeutenkammer, die keine Bedenken äußerten. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde nicht beteiligt, da keine personenbezogenen Daten betroffen sind.
  • Ergebnis: Der Beschluss zur Änderung der FKH-R wurde vom G-BA einstimmig und ohne Enthaltungen gefasst und von der Patientenvertretung mitgetragen.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 2957