Behandlungsrichtlinie: Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 1. März 2006 eine Änderung der Behandlungsrichtlinien vom 4. Juni 2003/24. September 2003 (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) beschlossen. Ziel ist die Anpassung der Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen im vertragszahnärztlichen Bereich: Künftig werden ausdrücklich auch angeborene Fehlbildungen des Kiefers als Ausnahmeindikation genannt.
Geänderte Passage:
- Teil B (Vertragszahnärztliche Behandlung), Abschnitt VII (Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen), Nr. 2, Buchstabe a, 5. Spiegelstrich – Neufassung des Spiegelstrichs: Die Ausnahmeindikation lautet nun „in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien)“. Damit werden Patienten mit diesen angeborenen Fehlbildungen ausdrücklich als Ausnahmefall für implantologische Leistungen erfasst.
Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 111 vom 17. Juni 2006).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der Beschluss vom 1. März 2006 ändert die Behandlungsrichtlinie (Teil B, Abschnitt VII, Nr. 2a) hinsichtlich der vertragszahnärztlichen Versorgung bei angeborenen Fehlbildungen des Kiefers. Bisher war diese Leistung auf Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalten beschränkt, wodurch der Formenkreis der Fehlbildungen nicht ausreichend beschrieben war. Die zentrale Änderung besteht in der Erweiterung um die ektodermale Dysplasie als anerkannte angeborene Fehlbildung. Ziel ist es, betroffenen Patienten dieser Gruppe einen Zugang zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu gewährleisten.
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