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Chroniker-Richtlinie: Anpassung insbesondere an das Pflegestärkungsgesetz II

17. November 2017Veranlasste LeistungenChronikerIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. November 2017 eine Änderung der Chroniker-Richtlinie (Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte) beschlossen. Ziel ist die Anpassung insbesondere an das Pflegestärkungsgesetz II – im Kern die Umstellung von den bisherigen „Pflegestufen“ auf das neue System der „Pflegegrade“ sowie die Aktualisierung von Verweisungen auf § 62 SGB V.

Die im Beschlusstext geregelten Änderungen im Einzelnen:

  • § 1 Absatz 1 – Anpassung einer Verweisung: Die Angabe „§ 62 Abs. 1 Sätze 5 und 10“ wird ersetzt durch „§ 62 Absatz 1 Satz 5 und 8“.
  • § 2 Absatz 1 Satz 2 – Aktualisierung der Verweisung auf § 62 SGB V: „§ 62 Abs. 1 Satz 4 SGB V“ wird ersetzt durch „§ 62 Absatz 1 Satz 4 und 8 SGB V“.
  • § 2 Absatz 2 Buchstabe a – Begriffsanpassung: „der Pflegestufe 2 oder 3“ wird ersetzt durch „des Pflegegrades 3, 4 oder 5“.
  • § 2 Absatz 2 Buchstabe b – Neufassung: Es muss ein Grad der Behinderung (GdB) oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vorliegen, festgestellt nach den Maßstäben des SGB IX, des Bundesversorgungsgesetzes i. V. m. der Versorgungsmedizin-Verordnung bzw. des SGB VII, wobei diese zumindest auch durch die zugrunde liegende Krankheit begründet sein müssen.
  • § 3 Absatz 1 Satz 2 – Umstellung der Formulierung von „Pflegestufe 2 oder 3“ auf „Pflegegrad 3, 4 oder 5“ sowie entsprechende Anpassung („in einem dieser Pflegegrade“).
  • § 3 Absatz 2 Satz 1 – Neufassung: Als Beleg für GdB, GdS, MdE oder Pflegegrad haben Versicherte die entsprechenden bestandskräftigen amtlichen Bescheide in Kopie vorzulegen.
  • § 3 Absatz 2 Satz 2 – Ergänzung: Nach der Angabe „GdB“ werden ein Komma und die Angabe „GdS“ eingefügt.
  • § 3 Absätze 4 bis 6 – Aufhebung.
  • § 3 (bisheriger) Absatz 7 – Umnummerierung zum neuen Absatz 4.

Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; die Tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht. Hinweis: Laut Dokumentkopf ist diese Fassung jedoch nie in Kraft getreten, da sie durch einen weiteren Beschluss erneut geändert wurde.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit dem Beschluss vom 17. November 2017 passt der G-BA die Chroniker-Richtlinie (§ 62 SGB V) in einer ersten Stufe vorrangig an das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) an: Für schwerwiegend chronisch Erkrankte in Dauerbehandlung, die Anspruch auf die reduzierte Zuzahlungsbelastungsgrenze von 1 % haben, wird das Kriterium der Pflegebedürftigkeit von den bisherigen Pflegestufen 2 und 3 auf die Pflegegrade 3, 4 oder 5 umgestellt. Weitere zeitnah umsetzbare Anpassungen betreffen das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (Aufhebung der Regelungen zum therapiegerechten Verhalten in § 3 Abs. 4–6 Chr-RL) sowie gesetzliche Änderungen im SGB IX und Bundesversorgungsgesetz (u. a. Ersatz des Begriffs „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch „Grad der Schädigungsfolgen“ und neue Verweisungen bei der Feststellung des Grad der Behinderung). Eine vertiefte Überarbeitung der Richtlinie, insbesondere des § 4, folgt in einer zweiten Stufe; die eingegangenen Stellungnahmen (u. a. der Bundesärztekammer) erforderten keine Änderungen, und es entstehen keine Bürokratiekosten.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 3136