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Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen: Erstfassung (Richtlinie nach § 22a SGB V)

19. Oktober 2017Zahnärztliche BehandlungZahnärztliche BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Erstfassung der „Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen“ (Richtlinie nach § 22a SGB V) beschlossen. Ziel der neuen Richtlinie ist es, Pflegebedürftigen (mit Pflegegrad nach § 15 SGB XI) und Menschen mit Behinderungen (mit Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII) einen regelmäßigen, bedarfsgerechten Zugang zu vertragszahnärztlichen Präventionsleistungen zu ermöglichen und ihre Mundgesundheit sowie mundgesundheitsbezogene Lebensqualität zu erhalten bzw. zu verbessern. Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Der Beschluss setzt folgende Paragraphen der Richtlinie neu fest:

  • § 1 (Zweck und Regelungsbereich) – Regelt auf Grundlage von § 92 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 22a SGB V Art und Umfang der zahnärztlichen Präventionsleistungen für die genannte Personengruppe; definiert vier Leistungen: Mundgesundheitsstatus, individueller Mundgesundheitsplan, Mundgesundheitsaufklärung und Entfernung harter Zahnbeläge.
  • § 2 (Versorgungsziele und Qualitätsförderung) – Legt Versorgungsziele fest (u. a. Erhalt der Mundgesundheit, regelmäßige Untersuchungen, zeitnahe Behandlung, Aufklärung von Patienten und Pflegepersonen); sieht konsiliarische Erörterungen vor (z. B. Prüfung einer Mundtrockenheit/Xerostomie auslösenden Medikation) und empfiehlt regelmäßige Fortbildung der Vertragszahnärzte.
  • § 3 (Untersuchung und Behandlung) – Die Maßnahmen nach §§ 4 bis 6 sollen auf einer eingehenden zahnärztlichen Untersuchung aufbauen, die zugleich für die erhöhten Festzuschüsse zum Zahnersatz nach § 55 SGB V bestätigt wird; bei Befunden erfolgen Empfehlung, Überweisung oder zeitnahe Behandlung.
  • § 4 (Erhebung des Mundgesundheitsstatus) – Beurteilung von Zähnen, Zahnfleisch, Mundschleimhäuten und Zahnersatz; Eintragung in den Vordruck nach § 8; Durchführung einmal je Kalenderhalbjahr.
  • § 5 (Individueller Mundgesundheitsplan) – Erstellung eines Plans auf Basis des Mundgesundheitsstatus mit konkreten Empfehlungen (Mund- und Prothesenhygiene, Fluoridanwendung, zahngesunde Ernährung, Maßnahmen gegen Mundtrockenheit), Anwendungsfrequenz, Verantwortlichkeit der Durchführung sowie ggf. Rücksprachen; Überprüfung und Anpassung jeweils halbjährlich.
  • § 6 (Mundgesundheitsaufklärung) – Umfasst Aufklärung zu den Planinhalten, Demonstration und praktische Anleitung zur Reinigung von Zähnen, Zahnersatz, Zahnfleisch und Mundschleimhaut; Einbeziehung von Pflege- oder Unterstützungspersonen, soweit erforderlich; erfüllt zudem die Voraussetzungen für die Behandlung von Parodontopathien hinsichtlich der Mitwirkungspflichten; Durchführung einmal je Kalenderhalbjahr in zeitlichem Zusammenhang mit Status und Plan.
  • § 7 (Entfernung harter Zahnbeläge) – Gewährt Versicherten nach § 1 Satz 1 Anspruch auf die Entfernung harter Zahnbeläge, ebenfalls einmal je Kalenderhalbjahr.
  • § 8 (Information des Versicherten) – Information über die Leistungen nach §§ 4 und 5 sowie den Behandlungsbedarf über einen patientenverständlichen Vordruck, dessen Format zwischen Spitzenverband Bund der Krankenkassen und KZBV vereinbart wird; der Versicherte erhält eine Kopie, die mit Zustimmung auch als Anlage zum Pflegeplan genutzt werden kann.
  • § 9 (Berichterstattung) – Jährliche Berichte der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen an die KZBV über Abrechnungsdaten und Inanspruchnahme; bundesweite Berichterstattung der KZBV an den G-BA; Auswertung und Beratung über Konsequenzen durch den G-BA im Dreijahresrhythmus.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit der Erstfassung der Richtlinie nach § 22a SGB V konkretisiert der G-BA den gesetzlichen Anspruch von Pflegebedürftigen (mit Pflegegrad) und Menschen mit Behinderungen (mit Eingliederungshilfe) auf zahnärztliche Präventionsleistungen: Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans, Mundgesundheitsaufklärung sowie Entfernung harter Zahnbeläge. Hauptziel ist die Verbesserung der Mundgesundheit und Lebensqualität dieser Personengruppe, die aufgrund eingeschränkter Selbstvorsorge, Multimorbidität und Multimedikation ein überdurchschnittlich hohes Karies- und Parodontitisrisiko aufweist. Eine wesentliche Neuerung ist der halbjährliche Anspruch auf Zahnsteinentfernung (statt wie sonst üblich einmal jährlich), zudem sind Pflege- oder Unterstützungspersonen einzubeziehen und die Leistungen werden über einen einheitlichen Vordruck dokumentiert. Die Versorgung wird jährlich berichtet und vom G-BA alle drei Jahre evaluiert.

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Beschluss-ID: 3162