Bestimmung der stellungnahmeberechtigten medizinischen Fachgesellschaften zu den Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen
Zusammenfassung
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Mit Beschluss vom 18. August 2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf Grundlage von § 136c Absatz 3 Satz 5 SGB V die stellungnahmeberechtigten Organisationen zu den Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V bestimmt. Er erkennt hierzu insgesamt 19 medizinische Fachgesellschaften als stellungnahmeberechtigt an – darunter unter anderem die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI), die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie (DGK), die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (DGPPN), die Deutsche Röntgengesellschaft (DRG) sowie mehrere pädiatrische Fachgesellschaften. Diese Organisationen erhalten damit das Recht, im Verfahren zu den Sicherstellungszuschläge-Regelungen Stellungnahmen abzugeben. Die Richtlinie selbst wird durch diesen Beschluss nicht inhaltlich geändert.
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