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Festzuschuss-Richtlinie: Anpassung des Inhalts und Umfangs der Regelversorgung an veränderte Abrechnungshäufigkeiten

17. November 2017Zahnärztliche BehandlungZahnersatzIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 17. November 2017

Mit diesem Beschluss ändert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Festzuschuss-Richtlinie. Ziel ist die Anpassung des Inhalts und Umfangs der Regelversorgung an veränderte Abrechnungshäufigkeiten: Die Befunde, die ihnen zugeordneten Regelversorgungsleistungen (zahnärztlich und zahntechnisch) sowie die Beträge der Festzuschüsse wurden an die geänderten Abrechnungsmodalitäten (Bema bzw. BEL II) angepasst.

Geänderter Teil der Richtlinie:

  • Teil B „Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“ – wird vollständig aufgehoben und durch eine Neufassung ersetzt; die Beträge gelten nun ab dem 1. April 2018 (bisher: 1. Januar 2017). Die neue Fassung umfasst:
    • den Befundkatalog mit den Nummern 1 bis 8 (erhaltungswürdige Zähne einschließlich Stiftaufbauten; zahnbegrenzte Lücken/Lückensituation I; Lückensituation II; Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen bzw. zahnloser Kiefer; Lückengebiss mit Interimsversorgung; Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger Zahnersatz; Erneuerung/Wiederherstellung von Suprakonstruktionen bei Implantaten; Teilleistungen bei nicht vollendeter Behandlung),
    • die jeweils zugeordneten Regelversorgungsleistungen (zahnärztliche Leistungen nach Bema, zahntechnische Leistungen nach BEL II),
    • die Festzuschussbeträge in Euro, ausgewiesen in vier Spalten: ohne Bonus, bei 20 % Bonus, bei 30 % Bonus sowie als doppelter Festzuschuss,
    • einzelne Protokollnotizen, u. a. zur kritischen Indikationsstellung bei Weisheitszähnen als Brückenanker, zur Gleichartigkeit von Adhäsivbrücken im Frontzahnbereich bei über 21-Jährigen sowie zur Metallbasis bei Totalprothesen (nur in begründeten Ausnahmefällen).

Die Änderung tritt zum 1. April 2018 in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit diesem Beschluss vom 17.11.2017 passt der G-BA Inhalt und Umfang der zahnprothetischen Regelversorgungen sowie die Festzuschuss-Beträge für Zahnersatz an veränderte Abrechnungshäufigkeiten seit 2005 an – ermittelt auf Basis von ca. 2,6 Mio. Regelversorgungsfällen aus vier Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (Basisjahr 2015). Betroffen sind alle gesetzlich Versicherten mit Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei medizinisch notwendiger Zahnersatz-, Kronen- und Suprakonstruktionsversorgung; die neuen Beträge treten zum 01.07.2018 in Kraft. Da sich gestiegene Häufigkeiten u. a. bei den BEL-II-Nrn. 383 0/384 0 (zahnfarbene Zähne) und 808 0/810 0 (Unterfütterung/Basiserneuerung) nicht durch die zahnmedizinische Entwicklung begründen lassen und ein Abrechnungsmaximierungsverdacht besteht, wurden diese Änderungen nicht übernommen. Zusätzlich setzt der G-BA wegen der im befundbezogenen Festzuschusssystem fehlenden Einzelfall-Wirtschaftlichkeitsprüfung einen pauschalen Abschlag von 2,5 % auf die Anpassungsbeträge fest.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 3211