Chroniker-Richtlinie: Änderung des Beschlusses vom 17. November 2017 – Anpassung an das Pflegestärkungsgesetz II
Zusammenfassung
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Der G-BA hat mit Beschluss vom 15. Februar 2018 seinen Beschluss vom 17. November 2017 geändert, mit dem die Chroniker-Richtlinie (Chr-RL) – die Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte – an das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) angepasst worden war. Gegenstand der Änderung ist ausschließlich die Anpassung von Rechtsverweisen innerhalb jenes Beschlusses an die durch das PSG II erfolgte Neunummerierung von Vorschriften des SGB V. Die Änderung tritt mit Beschlussfassung in Kraft; die Tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA (www.g-ba.de) veröffentlicht.
Geändert werden folgende Verweisungen (an der Stelle Ziffer I. 2. b) bb) des Beschlusses vom 17.11.2017):
- § 69 – Die Angabe „§ 69“ wird durch die Angabe „§ 152“ ersetzt (SGB V): Anpassung des Verweises auf die Regelung zum Zuschuss zu den Kosten der sozialen Sicherung von Pflegepersonen an die neue Nummerierung.
- § 70 Absatz 2 – Die Angabe „§ 70 Absatz 2“ wird durch die Angabe „§ 153 Absatz 2“ ersetzt (SGB V): Anpassung des Verweises auf die Regelung zu den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung von Pflegepersonen an die neue Nummerierung.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit diesem Beschluss vom 15. Februar 2018 ändert der G-BA seinen Beschluss vom 17. November 2017 zur Anpassung der Chroniker-Richtlinie (§ 62 SGB V) an das Pflegestärkungsgesetz II. Hintergrund ist das zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz, durch das das SGB IX neu gefasst wurde – die Richtlinie soll dadurch an die geltende Rechtslage angeglichen werden. Konkret werden die Regelungen zur Feststellung des Grades der Behinderung nun auf die §§ 152 und 153 Absatz 2 SGB IX n.F. (statt zuvor §§ 69 und 70 Absatz 2 SGB IX a.F.) verwiesen; inhaltlich ändert sich für die betroffenen schwerwiegend chronisch Erkrankten nichts.
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