Festzuschuss-Richtlinie: Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge zum 1. April 2018
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 1. März 2018 die Festzuschuss-Richtlinie geändert, um die Beträge der Festzuschüsse für Zahnersatz und Zahnkronen zum 1. April 2018 anzupassen (Anpassung der Beträge nach § 57 Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 SGB V). Die Änderung tritt zum 1. April 2018 in Kraft.
Geändert wird folgende Bestimmung der Richtlinie:
- Teil B „Befunde und zugeordnete Regelversorgungen (Beträge gültig ab dem 1. April 2018)“ – vollständig neu gefasst: Die Übersichtstabelle der Befunde und zugeordneten Regelversorgungen wurde mit aktualisierten Festzuschussbeträgen versehen. Die Beträge werden für jede Versorgungssituation jeweils ohne Bonus, mit 20 % Bonus, mit 30 % Bonus sowie als doppelter Festzuschuss ausgewiesen und umfassen sowohl die zahnärztlichen Leistungen (§ 57 Absatz 1 SGB V) als auch die zahntechnischen Leistungen (§ 57 Absatz 2 SGB V). Erfasst sind sämtliche Befundgruppen: erhaltungswürdige Zähne einschließlich Kronen und Stiftaufbauten (Nr. 1), zahnbegrenzte Lücken/Brückenversorgungen (Nr. 2), übrige zahnbegrenzte Lücken und Freiendsituationen (Nr. 3), Restzahnbestand bis zu drei Zähnen bzw. zahnloser Kiefer (Nr. 4), provisorische Versorgungen bei noch nicht sofort möglicher endgültiger Versorgung (Nr. 5), Wiederherstellungs- und Erweiterungsleistungen bei konventionellem Zahnersatz (Nr. 6), Erneuerung/Wiederherstellung implantatgetragener Suprakonstruktionen (Nr. 7) sowie Vergütung nicht vollendeter Behandlungen als Teilleistungen (Nr. 8).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der Beschluss des G-BA vom 1. März 2018 passt die Festzuschusshöhen für die zahnärztliche prothetische Regelversorgung (z. B. Zahnersatz) zum 1. April 2018 an. Grundlage sind die neu vereinbarten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise für zahntechnische Leistungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI), wobei eine Preiserhöhung von rechnerisch +2,67 % (modelliert auf drei Quartale = 2,00 %) für zahntechnische Leistungen und Materialkosten zugrunde gelegt wurde. Die zahnärztlichen Honoraranteile bleiben unverändert; die neuen Strukturkomponenten sowie Kürzungen wegen vermuteter Unwirtschaftlichkeit (2,5 % auf Differenzbeträge) wurden in die Berechnung einbezogen. Betroffen sind gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Festzuschüsse zur Zahnersatzversorgung; Bürokratiekosten entstehen nicht.
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