Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V: Erstfassung
Zusammenfassung
Mit diesem Beschluss vom 19. April 2018 erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Erstfassung der „Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V“. Damit legt der G-BA erstmals verbindliche Grundsätze für ein gestuftes System der stationären Notfallversorgung fest – einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme – und schafft die Grundlage für die Vertragspartner nach § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG, nach Höhe gestaffelte Zuschläge für die Teilnahme sowie verbindliche Abschläge bei Nichtteilnahme zu vereinbaren.
Die wesentlichen Inhalte der neuen Regelungen:
- Dreistufiges Stufenmodell: Basisnotfallversorgung (Stufe 1), erweiterte Notfallversorgung (Stufe 2) und umfassende Notfallversorgung (Stufe 3). Krankenhäuser, die keiner Stufe zuzuordnen sind und kein Modul der speziellen Notfallversorgung erfüllen, nehmen nicht am gestuften System teil (Abschläge); die allgemeinen Hilfeleistungspflichten im Notfall bleiben unberührt.
- Anforderungen in fünf Kategorien je Stufe: Art und Anzahl der Fachabteilungen, Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals, Intensivkapazitäten (Stufe 1: mind. 6 Intensivbetten, davon 3 für Beatmung; Stufe 2: mind. 10; Stufe 3: mind. 20 Betten), medizinisch-technische Ausstattung (u. a. Schockraum und 24-stündige CT ab Stufe 1; PCI, MRT, Schlaganfalldiagnostik und Hubschrauberlandestelle ab Stufe 2) sowie Strukturen und Prozesse der Notfallaufnahme (Zentrale Notaufnahme, strukturierte Triage mit Ersteinschätzung binnen 10 Minuten).
- Fachabteilungen: Stufe 1 erfordert mindestens Chirurgie/Unfallchirurgie und Innere Medizin; Stufe 2 zusätzlich insgesamt vier weitere Fachabteilungen (mind. zwei aus Kategorie A), Stufe 3 insgesamt sieben (mind. fünf aus Kategorie A).
- Module der speziellen Notfallversorgung: Schwerverletztenversorgung (überregionales Traumazentrum), Notfallversorgung Kinder (drei Ausbaustufen für Patienten unter 18 Jahren), Spezialversorgung (z. B. psychiatrische Einrichtungen – keine Zuschläge, aber auch keine Abschläge), Schlaganfallversorgung (Stroke Unit) und Durchblutungsstörungen am Herzen (Chest Pain Unit mit detaillierten Struktur-, Ausstattungs-, Diagnostik-, Therapie-, Ausbildungs- und Organisationsanforderungen).
- Qualitätsindikatoren: Krankenhäuser mit unzureichender Qualität bei den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren können Zuschläge erhalten, sofern die Landesbehörden im Einvernehmen mit den Pflegesatzparteien Auflagen und Fristen zur Qualitätssteigerung erlassen.
- Übergangsbestimmungen: Die Vorgaben gelten ab Inkrafttreten; die Anforderungen an die Zentrale Notaufnahme sind spätestens drei Jahre, die Zusatzweiterbildungen des Fachpersonals spätestens fünf Jahre nach Verfügbarkeit im jeweiligen Land zu erfüllen. Ab dem 1. Januar 2020 erfolgt die Kriterienabfrage verbindlich über das Standortkennzeichen nach § 293 Absatz 6 SGB V.
- Evaluation: Fünf Jahre nach Inkrafttreten überprüft der G-BA, ob die Zuordnung der Krankenhäuser zu den Stufen im erwarteten Umfang erfolgte und eine Veränderung der Notfallstrukturen bewirkt hat.
Die Erstfassung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Der Beschlussentwurf des G-BA legt erstmals ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (§ 136c Abs. 4 SGB V) fest, bestehend aus drei Stufen – Basisnotfallversorgung (Stufe 1), erweiterte Notfallversorgung (Stufe 2) und umfassende Notfallversorgung (Stufe 3) – sowie der Möglichkeit der Nichtteilnahme; je nach Stufe erhalten Krankenhäuser gestaffelte Zuschläge, bei Nichtteilnahme drohen verbindliche Abschläge. Betroffen sind alle somatischen Krankenhäuser mit stationärer Notfallversorgung (psychiatrische Kliniken und ambulante Notfallbehandlung sind ausgenommen); Module regeln Sonderfälle wie Traumazentren, Kindernotfallversorgung, Stroke Units und Spezialversorger. Die Stufenzuordnung erfolgt über definierte Mindestanforderungen zu Fachabteilungen, Personalqualifikation (u. a. Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin“), Intensivkapazitäten (6/10/20 Betten aufsteigend), medizinisch-technischer Ausstattung (Schockraum, 24-h-CT, PCI, MRT) sowie einer Zentralen Notaufnahme mit strukturiertem Triage-System. Wesentliche Neuerungen sind zudem die Pflicht zur Einbindung in den vertragsärztlichen Notdienst (Kooperation mit den KVen) sowie Übergangsfristen (u. a. drei Jahre für die barrierefreie ZNA, fünf Jahre für die Notdienstintegration) und eine Evaluation nach fünf Jahren.
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