Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Änderung
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 19. April 2018 die Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V geändert. Ziel ist eine Differenzierung der Regelungen nach zwei Arten notwendiger Vorhaltungen – allgemeine basisversorgungsrelevante Leistungen (Innere Medizin/chirurgische Fachabteilung) einerseits und die Geburtshilfe andererseits – mit jeweils angepassten Fahrzeiten, Betroffenheitsmaßstäben, Qualitätsanforderungen und zusätzlichen Vorhaltungserfordernissen.
Die im Beschlusstext geänderten Paragraphen im Einzelnen:
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§ 3 – Die PKW-Fahrzeitminuten werden differenziert festgelegt (neuer Satz 3): 30 Minuten für Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 40 Minuten für solche nach Nummer 2; Satz 2 verweist nun auf diese Angaben. Die Definition der geeigneten Krankenhäuser wird angepasst (bisheriger Satz 3, neu Satz 4). Im Betroffenheitsmaß (neu Satz 6) wird die Angabe „4“ durch „3“ ersetzt; Satz 7 wird auf basisversorgungsrelevante Leistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 begrenzt. Neu eingefügt wird Satz 8 mit einem eigenen Betroffenheitsmaß für die Geburtshilfe: Eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung liegt vor, wenn mindestens 950 Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren mehr als 40 PKW-Fahrzeitminuten zum nächsten geeigneten Krankenhaus aufwenden müssen.
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§ 4 Absatz 1 – Neuer Satz 3 regelt abweichend für Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen geringen Versorgungsbedarf, wenn die durchschnittliche Bevölkerungsdichte von Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren im Versorgungsgebiet unter 20 Frauen je Quadratkilometer liegt. Der bisherige Satz 3 (neu Satz 4) definiert das Versorgungsgebiet künftig über einen 30-Minuten-Radius (Nummer 1) bzw. einen 40-Minuten-Radius (Nummer 2) um das Krankenhaus.
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§ 5 – Absatz 1 Satz 1 definiert die notwendigen Vorhaltungen neu: die Fachabteilung Innere Medizin und eine zur Notfallversorgung der Grund- und Regelversorgung geeignete chirurgische Fachabteilung und/oder die Fachabteilung Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe. Neuer Satz 5 macht bei Zuschlägen für die Geburtshilfe zusätzlich eine Vorhaltung der Kinder- und Jugendmedizin zuschlagsfähig. Absatz 2 erhält einen neuen Satz 2 mit Anforderungen an die geburtshilfliche Fachabteilung (zugeordnete angestellte examinierte Hebammen/Entbindungspfleger, jederzeitige Verfügbarkeit innerhalb von maximal 30 Minuten). In Absatz 3 Satz 1 wird ein Verweis auf Satz 2 ergänzt. Neuer Absatz 4: Zuschläge für die Geburtshilfe können nur vereinbart werden, wenn das Krankenhaus – soweit es keine eigene entsprechende Fachabteilung besitzt – eine Kooperation mit einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin nachweist.
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§ 6 – Absatz 1: Der Verweis in Satz 1 wird auf Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 präzisiert; neuer Satz 2 schließt die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags aus, wenn das Institut nach § 137a SGB V im Rahmen der fachlichen Bewertung unzureichende Qualität bei den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren in Bezug auf die Vorhaltungen nach Nummer 2 feststellt. Absatz 2: Krankenhäuser mit unzureichender Qualität bleiben bei Vorhaltungen nach Nummer 1 grundsätzlich bei der Bewertung der flächendeckenden Versorgung berücksichtigungsfähig (soweit die Landesbehörde den Versorgungsauftrag nicht einschränkt oder entzieht), während sie bei Vorhaltungen nach Nummer 2 (neuer Satz 2) nicht zu berücksichtigen sind.
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§ 7 Absatz 8 – Der bisherige Satz (neu Satz 1): Bei einer Bevölkerungsdichte unter 50 Einwohnern je Quadratkilometer kann die zuständige Landesbehörde die Einwohnerzahl nach § 3 Satz 6 bis auf 500 reduzieren. Neuer Satz 2: Liegt die Bevölkerungsdichte von Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren unter 10 Frauen je Quadratkilometer, kann die Zahl der Frauen nach § 3 Satz 8 bis auf 99 reduziert werden.
Die geänderten Regelungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und finden auf Vereinbarungszeiträume zu Sicherstellungszuschlägen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
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Der G-BA-Beschluss erweitert die Regelungen für Sicherstellungszuschläge nach § 136c Abs. 3 SGB V auf die basisversorgungsrelevanten Leistungen der Geburtshilfe bzw. Gynäkologie und Geburtshilfe – bislang galten sie nur für Innere Medizin und Chirurgie. Ziel ist die Unterstützung kleiner, im Krankenhausplan gelisteter Krankenhäuser in dünn besiedelten ländlichen Regionen, die ihre wohnortnahe Grundversorgung nicht kostendeckend aus dem Entgeltsystem finanzieren können – insbesondere zugunsten von Schwangeren, Neugeborenen und Kindern. Kernänderungen sind: Als notwendige Vorhaltung wird nun zusätzlich zur geburtshilflichen Fachabteilung eine pädiatrische Fachabteilung gefordert, und die Schwellenwerte wurden angepasst (Erreichbarkeit 45 statt 30 Pkw-Fahrminuten, Betroffenheitsmaß 800 Kinder statt 5.000 Einwohner, „geringer Versorgungsbedarf“ ab einer Kinderdichte unter 16/km²); zudem sind angestellte Hebammen rund um die Uhr verfügbar zu halten und Belegärzte in der Geburtshilfe nun zulässig. Bei unzureichender Qualität gemäß den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren kann kein Sicherstellungszuschlag vereinbart werden; die Änderungen gelten erstmals für Vereinbarungszeiträume ab Budgetjahr 2018.
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