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Bedarfsplanungs-Richtlinien Zahnärzte (Zulassung Zahnärzte) siehe auch Beschluss vom 17.11.2006

27. September 2006BedarfsplanungZahnärzteIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 27. September 2006 im Wege eines schriftlichen Verfahrens eine Änderung der „Richtlinien über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung“ (Bedarfsplanungs-Richtlinien Zahnärzte) beschlossen. Im Mittelpunkt stehen Regelungen zur Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung sowie das Verfahren bei Anträgen auf (Neu-)Zulassung; zudem wird eine Anlage zur großstädtischen Bedarfsplanung neu gefasst.

Die beschlossenen Änderungen im Einzelnen:

  • Abschnitt F Nr. 3 Satz 2 – wird gestrichen.
  • Abschnitt F Nr. 4 (neu eingefügt) – regelt die Folgen der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung zugelassen sind und nicht auf den Versorgungsgrad angerechnet werden: Die Beschränkung der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis endet in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung; die Beendigung nach zehnjähriger gemeinsamer Berufsausübung (§ 101 Abs. 3 Satz 2 SGB V) bleibt unberührt.
  • Abschnitt F Nr. 5 (neu eingefügt) – legt das Verfahren fest, nach dem der Zulassungsausschuss über Anträge auf (Neu-)Zulassung entscheidet: Veröffentlichung des Landesausschuss-Beschlusses in den amtlichen Bekanntmachungsblättern der KZV, Bekanntmachung der Entscheidungskriterien und einer Bewerbungsfrist (in der Regel sechs bis acht Wochen), Berücksichtigung nur fristgerecht und vollständig eingereichter Anträge sowie Auswahl unter mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der Kriterien berufliche Eignung, Dauer der bisherigen zahnärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter und Dauer der Wartelisteneintragung (§ 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V); bei Zulassung im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis sind zusätzlich familiäre Bindungen und bisherige Assistenz in der Praxis zu berücksichtigen. Entscheidungen über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen haben Vorrang vor (Neu-)Zulassungsanträgen.
  • Anlage 6 zu Abschnitt D – wird vollständig neu gefasst und enthält die aktualisierte Aufzählung der Städte (Planungsräume) je KZV bzw. Regionaldirektion (u. a. Stuttgart, München, Köln, Frankfurt/Main, Hamburg, Berlin, Leipzig, Münster).

Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA änderte am 27.09.2006 die Bedarfsplanungs-Richtlinien Zahnärzte, um das Auswahlverfahren bei der Vergabe eines Vertragszahnarztsitzes in partiell entsperrenden Planungsbereichen an die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus dem BSG-Urteil vom 23.02.2005 anzupassen. Die bisherige Regelung, nach der allein die Eingangsreihenfolge der Zulassungsanträge entscheidend war, wurde gestrichen, da sie als zufallsabhängig und manipulationsanfällig gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstieß. Künftig müssen freie Zulassungsmöglichkeiten samt Auswahlkriterien öffentlich bekannt gemacht werden; es gilt eine Antragsfrist von 6–8 Wochen, und nur fristgerecht eingereichte vollständige Anträge werden berücksichtigt (keine Vorratsanträge). Die Auswahl trifft der Zulassungsausschuss nach Ermessen anhand von Kriterien wie beruflicher Eignung, Dauer der bisherigen Tätigkeit, Approbationsalter und Wartelisten – bei gleicher Eignung unter Berücksichtigung der Standortwahl im Interesse der bestmöglichen Patientenversorgung; ergänzend erfolgten redaktionelle Anpassungen der Anlage 6 sowie die Aufnahme der Stadt Göttingen als eigener Planungsbereich.

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Beschluss-ID: 332