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Maßnahmen zur Qualitätssicherung: Positronenemissionstomographie (PET); PET/Computertomographie (CT) bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen (Interim-Staging)

17. Mai 2018MethodenbewertungStationäre Untersuchung und BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) bei Patientinnen und Patienten mit Hodgkin-Lymphomen und aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen zum Interim-Staging nach bereits erfolgter Chemotherapie zur Entscheidung über die Fortführung der Therapie vom 21. Oktober 2010 (zuletzt geändert am 19. Februar 2015). Kern der Änderung ist die Verlängerung der befristeten Regelungen bis Ende 2021 sowie redaktionelle Anpassungen.

Geänderte Paragraphen im Einzelnen:

  • § 1 Absatz 1 Satz 2 Spiegelpunkt 1 – Dreifache Änderung: Das Wort „vier“ wird durch „sechs“ ersetzt; die Angabe „Chemotherapie/Chemoimmuntherapie“ wird nach den Worten „über die Fortführung der“ durch das Wort „Therapie“ ersetzt; die Angabe „bis zum 31. Dezember 2017“ wird durch „bis zum 31. Dezember 2021“ ersetzt (Fristverlängerung).

  • § 5 Spiegelpunkt 1 – Entsprechende Anpassungen wie in § 1: Ersetzung von „vier“ durch „sechs“, Ersetzung von „Chemotherapie/Chemoimmuntherapie“ durch „Therapie“ sowie Verlängerung der Frist von „mit Ablauf des 31. Dezember 2017“ auf „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“.

Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung erfolgte am 07.08.2018).

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit diesem Beschluss vom 17. Mai 2018 verlängert der G-BA die Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) beim Interim-Staging bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen bis zum 31. Dezember 2021 und begleitet damit die parallele Verlängerung der Aussetzung des Bewertungsverfahrens nach § 137c Absatz 1 SGB V. Betroffen sind Patientinnen und Patienten mit aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen, bei denen nach zwei bis sechs Zyklen Chemotherapie/Chemoimmuntherapie mittels PET/PET-CT über die Fortführung der Therapie entschieden wird. Inhaltliche Änderungen betreffen § 1 der Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Grundlage einer aktualisierten wissenschaftlichen Bewertung; § 5 wurde lediglich redaktionell angepasst. Die eingegangenen Stellungnahmen führten zu keinen Änderungen des Beschlussentwurfs, und es entstehen keine neuen Bürokratiekosten.

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Beschluss-ID: 3350