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Maßnahmen zur Qualitätssicherung: Positronenemissionstomographie (PET); PET/Computertomographie (CT) zum Interim-Staging bei Hodgkin-Lymphomen im fortgeschrittenen Stadium

17. Mai 2018MethodenbewertungStationäre Untersuchung und BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit diesem Beschluss vom 17. Mai 2018 passt der G-BA den Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie (PET) bzw. PET/Computertomographie (CT) zum Interim-Staging bei Patientinnen und Patienten mit Hodgkin-Lymphomen und aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen (vom 21. Oktober 2010, zuletzt geändert am 19. Februar 2015) an. Kernziel ist die Eingrenzung des Anwendungsbereichs auf frühe und intermediäre Stadien des Hodgkin-Lymphoms – da das Interim-Staging beim fortgeschrittenen Hodgkin-Lymphom künftig über den besonderen Teil der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus (§ 137 Abs. 3 SGB V) geregelt wird – sowie die Anpassung der Prüfbefugnis des Medizinischen Dienstes und redaktionelle Bereinigungen.

Geänderte Paragraphen:

  • § 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich eingeengt: In Satz 1 wird „Hodgkin-Lymphomen“ durch „frühe und intermediäre Stadien des Hodgkin-Lymphoms“ ersetzt; in Satz 2 Spiegelpunkt 2 werden die Wörter „und fortgeschrittenen“ gestrichen. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen gelten damit nicht mehr für das fortgeschrittene Stadium.
  • § 4 Abs. 2 Satz 1 – Neufassung: Die Befugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), die Richtigkeit der Angaben des Krankenhauses vor Ort zu überprüfen, wird nun ausdrücklich auf die Vorgaben der Richtlinie des G-BA auf Grundlage des § 137 Absatz 3 i. V. m. § 275a SGB V gestützt.
  • § 5 – Streichung der eigenen Inkrafttretensregelung: In der Überschrift entfallen die Wörter „Inkrafttreten und“, in Satz 1 die Angabe „tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft und“ sowie in Spiegelpunkt 2 die Wörter „und fortgeschrittenen“.

Weitere Änderungen (Anlagen):

  • Anlage I Nr. A.2 – Streichung des Wortes „dezidierten“; Anlage II Nr. A.2 – Streichung des Wortes „dezidiertes“ (redaktionelle Korrekturen).

Inkrafttreten: Der Beschluss tritt – vorbehaltlich der Änderung des § 4 (Ziffer I Nummer 2) – am Tag nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Das Inkrafttreten der Ziffer I Nummer 2 wird gesondert beschlossen und kann frühestens mit Inkrafttreten des besonderen Teils der Richtlinie nach § 137 Abs. 3 SGB V erfolgen, der die Kontrolle der Qualitätssicherungsmaßnahmen spezifiziert.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

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Der Beschluss des G-BA vom 17. Mai 2018 ändert die Qualitätssicherungsmaßnahmen für die PET bzw. PET/CT zum Interimstaging bei Patientinnen und Patienten mit Hodgkin-Lymphomen im fortgeschrittenen Stadium im Rahmen der Krankenhausbehandlung. Da die HD18-Studie der Deutschen Hodgkin-Studiengruppe nun veröffentlicht wurde und der Nutzen der Methode damit belegt ist, erkennt der G-BA diesen an – die bisherigen Anforderungen an Struktur-, Prozessqualität und Dokumentation sind für diese Anwendung nicht mehr erforderlich. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung der MDK-Prüfungen an die neue MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie (§§ 137 Abs. 3, 275a SGB V), redaktionelle Korrekturen sowie den Verzicht auf die Vorgabe eines „dedizierten“ PET-Geräts. Die betroffenen Stellungnehmer stimmten dem Entwurf zu; es entstehen keine neuen Bürokratiekosten.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 3352