Festzuschuss-Richtlinie: Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge zum 1. Juli 2018
Zusammenfassung
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung) ändert mit diesem Beschluss vom 18. Mai 2018 die Festzuschuss-Richtlinie (FZ-RL): Die Höhe der Festzuschüsse für zahnärztliche und zahntechnische Regelversorgungsleistungen wird zum 1. Juli 2018 neu festgelegt. Maßgeblich sind dabei die gesetzlichen Abstaffelungsvorgaben nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 SGB V sowie die Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V.
Geänderte Bestimmung:
- Teil B „Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“ – wird vollständig aufgehoben und durch eine Neufassung ersetzt (Überschrift nunmehr: „Beträge gültig ab dem 1. Juli 2018“). Die Neufassung aktualisiert sämtliche Festzuschuss-Beträge (in Euro) für die Befundgruppen 1 bis 8 – von Kronen und Stiftaufbauten über Brücken, Prothesen und Kombinationsversorgungen bis hin zu Wiederherstellungs-/Erweiterungsleistungen und implantatgetragenen Suprakonstruktionen. Für jeden Befund werden die Beträge jeweils ohne Bonus, mit 20 % Bonus, mit 30 % Bonus sowie als doppelter Festzuschuss ausgewiesen; die zugeordneten Regelversorgungen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) bleiben inhaltlich unverändert.
Die Änderung tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Der Beschluss des G-BA vom 18. Mai 2018 passt die Beträge der Festzuschuss-Richtlinie für die zahnärztliche prothetische Regelversorgung (Zahnersatz) an die zum 1. Juli 2018 vereinbarten Regelungen an. Auf Grundlage des neu vereinbarten Punktwerts von 0,9296 EUR wurden die Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V sowie die daraus resultierenden Festzuschusshöhen in den Abstaffelungen nach § 55 SGB V neu berechnet und in Abschnitt B der Richtlinie eingefügt. Betroffen sind damit gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Festzuschüsse für Zahnersatz sowie deren Höhe ab dem 1. Juli 2018. Da keine neuen Informationspflichten für Leistungserbringer entstehen, fallen keine Bürokratiekosten an; das Verfahren basiert auf der Vereinbarung des Punktwerts zwischen Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband.
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