Bedarfsplanungs-Richtlinien Zahnärzte (Abschnitt F und Anl.6) siehe auch Beschluss vom 27.09.2006
Zusammenfassung
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Mit Beschluss vom 27. September 2006 (schriftliches Verfahren) und vom 17. November 2006 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte (Richtlinien über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung) geändert. Ziel ist die Regelung des Verfahrens bei der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte, die in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung zugelassen sind (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V), einschließlich eines strukturierten Auswahlverfahrens für (Neu-)Zulassungsanträge.
Geänderte Bestimmungen:
- Abschnitt F, Nr. 3 Satz 2 – wird gestrichen.
- Abschnitt F, neu Nr. 4 – Für Zahnärzte in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung, die nicht auf den Versorgungsgrad angerechnet werden, endet mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen die Beschränkung der Zulassung und die Leistungsbegrenzung nur nach Maßgabe des jeweiligen Aufhebungsbeschlusses – und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung. Die Beendigung nach zehnjähriger gemeinsamer Berufsausübung bleibt unberührt (§ 101 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
- Abschnitt F, neu Nr. 5 – Verfahrensregeln für Entscheidungen des Zulassungsausschusses über Anträge auf (Neu-)Zulassung:
- Nr. 5.1: Der Beschluss des Landesausschusses ist zeitnah in den amtlichen Bekanntmachungsblättern der KZV zu veröffentlichen.
- Nr. 5.2: In der Veröffentlichung sind die Entscheidungskriterien und eine Bewerbungsfrist (in der Regel sechs bis acht Wochen) bekannt zu machen; berücksichtigt werden nur fristgerecht und vollständig eingereichte Anträge.
- Nr. 5.3: Auswahl unter mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen anhand beruflicher Eignung, Dauer der bisherigen zahnärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter und Wartelistendauer (§ 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V); bei Zulassungen im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis sind zudem familiäre Bindungen und bisherige Assistenz in der Praxis zu berücksichtigen, ebenso die räumliche Wahl des Vertragszahnarztsitzes im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung.
- Nr. 5.4: Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ist vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung zu entscheiden.
- Anlage 6 zu Abschnitt D – wird entsprechend der beigefügten Anlage neugefasst; sie enthält ein Verzeichnis bestimmter Städte bzw. Orte, gegliedert nach den Bezirksdirektionen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (u. a. Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, München, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt/Main, Köln, Dresden, Leipzig, Münster).
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (BAnz. Nr. 21 vom 31.12.2007).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. November 2006 enthält eine rein redaktionelle Korrektur zur Neufassung der Anlage 6 zu Abschnitt D der Bedarfsplanungs-Richtlinien Zahnärzte (Beschlussfassung vom 27.09.2006). Im Zuge dieser Neufassung wurde unter der Rubrik „KZV Baden-Württemberg“ versehentlich die Stadt Ulm nicht berücksichtigt – dies wird nun nachgetragen. Darüber hinaus werden die einzelnen Direktionen in dieser Rubrik korrekt als „Bezirksdirektionen“ bezeichnet. Es handelt sich somit um eine formale Berichtigung ohne inhaltliche Änderungen; konkrete Patientengruppen oder vertragszahnärztliche Leistungen sind nicht betroffen.
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