Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie: Anpassung der ärztlichen Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 19. Juli 2018 die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie grundlegend angepasst. Kernpunkte sind ein neuer Untersuchungsrhythmus (einmalige Gesundheitsuntersuchung zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr, danach ab 35 alle drei Jahre), eine risikoadaptierte Labordiagnostik bei jüngeren Versicherten, die verpflichtende Überprüfung des Impfstatus sowie eine stärker präventionsorientierte, motivierende Beratung – zudem wurde die Sprache durchgängig geschlechtsneutral formuliert.
Die im Beschluss selbst geregelten Änderungen im Einzelnen:
- Satz nach dem Titel (vor Abschnitt A) – „Richtlinien bestimmen“ wird zu „Richtlinie bestimmt“; die Wörter „zur Früherkennung von Krankheiten“ werden gestrichen.
- Abschnitt A „Allgemeines“, Nr. 1 (neu gefasst) – Die Maßnahmen bei über 18-jährigen Versicherten dienen der Erfassung gesundheitlicher Risiken, der Früherkennung bevölkerungsmedizinisch bedeutsamer Krankheiten sowie einer darauf abgestimmten präventionsorientierten Beratung einschließlich Überprüfung des Impfstatus.
- Abschnitt A, Nr. 2 – wird aufgehoben.
- Abschnitt A, Nr. 5 (neu gefasst) – Berechtigt zur Durchführung sind Allgemeinärztinnen/-ärzte, Internistinnen/Internisten sowie Ärztinnen und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung.
- Abschnitt A, Nr. 6 – Streichung der Wörter „zur Früherkennung von Krankheiten“ nach „Gesundheitsuntersuchung“.
- Abschnitt A, Nr. 7 (neu gefasst) – Neuer Anspruchsrhythmus: einmalige Gesundheitsuntersuchung zwischen Vollendung des 18. und Ende des 35. Lebensjahres, ab 35 alle drei Jahre; in den zwei Folgejahren einer durchgeführten Untersuchung ist keine weitere durchzuführen.
- Abschnitt A (Umnummerierung) – Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu Nummern 2 bis 6.
- Abschnitt B „Inhalt der Gesundheitsuntersuchung“ (einleitende Angabe, neu gefasst) – Verweis auf die Konkretisierung der Leistungen in Anlage 1.
- Abschnitt B, Nr. 3 „Laboratoriumsuntersuchungen“ (neu gefasst) – Untersuchungen aus dem Blut (einschließlich Blutentnahme) und aus dem Urin (Harnstreifentest).
- Abschnitt B, neue Nr. 4 „Impfstatus“ (eingefügt) – Überprüfung des Impfstatus als eigener Leistungsbestandteil; die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu Nummern 5 und 6.
- Abschnitt B, neue Nr. 5 „Beratung“ (geändert) – Verweis auf Punkte 1 bis 4, geschlechtsneutrale Formulierungen („die Ärztin oder der Arzt“), Beratung auf Grundlage von Anamnese und Befunden, motivierende Gesprächsführung zur Identifikation individueller Änderungspotenziale, Motivierung zur Nachimpfung in Abhängigkeit vom Impfstatus sowie Hinweis auf Krebsfrüherkennungsuntersuchungen inklusive Aufklärung über mögliche Risiken bei familiärer Krebsbelastung; Streichung des bisherigen Schlusssatzes.
- Abschnitt B, neue Nr. 6 „Folgerung aus den Ergebnissen der Gesundheitsuntersuchung“ – Geschlechtsneutrale Formulierung und Rechtschreibkorrektur („daß“ → „dass“).
- Abschnitt C „Dokumentation und Auswertung“ (Überschrift geändert) – Streichung von „und Auswertung“; heißt künftig nur noch „Dokumentation“.
- Abschnitt C, Nr. 1 (neu gefasst) – Ergebnisse von Anamnese und Untersuchungen sowie veranlasste oder empfohlene Maßnahmen werden entsprechend Anlage 1 dokumentiert.
- Abschnitt C, Nrn. 2, 4 und 5 – werden aufgehoben; die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.
- Abschnitt D (neu gefasst) – Der bisherige Abschnitt „Anspruchsberechtigung“ wird zum Abschnitt „Evaluation“: Der G-BA beabsichtigt, eine unabhängige wissenschaftliche Organisation mit der Evaluation der Gesundheitsuntersuchung zu beauftragen.
- Anlage 1 (neu gefasst) – Konkretisierung der Untersuchungsinhalte: Anamnese (inkl. Impfstatus), Eigen- und Familienanamnese, persönliche Risikofaktoren (ggf. unter Einsatz von Risikoscores), klinische Untersuchung, risikoadaptiertes Labor (für 18- bis 35-Jährige nur bei entsprechendem Risikoprofil, z. B. positiver Familienanamnese, Adipositas oder Bluthochdruck; ab 35 regelmäßig Lipidprofil, Nüchternplasmaglucose und Harnstreifentest) sowie risikoadaptierte ärztliche Beratung und Dokumentationsanforderungen.
Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit diesem Beschluss vom 19. Juli 2018 passt der G-BA die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie an die durch das Präventionsgesetz geänderte Rechtslage nach § 25 Abs. 1 SGB V an und richtet sie an den Empfehlungen evidenzbasierter Leitlinien aus. Betroffen sind alle gesetzlich Versicherten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: Junge Erwachsene (18–35 Jahre) erhalten nun einmalig eine Screening-Untersuchung, ab 35 Jahren gelten dreijährliche Untersuchungsintervalle. Wesentliche Änderungen sind die neue Überprüfung des Impfstatus, erweiterte Laboruntersuchungen (u. a. Lipidprofil), eine risikoadaptierte kardiovaskuläre Risikobestimmung und Beratung sowie die Erfassung familiärer Krebsbelastungen in der Anamnese. Zudem entfällt der bisherige Berichtsvordruck zugunsten der Dokumentation in der Patientenakte, was die jährlichen Bürokratiekosten um rund 24,4 Mio. Euro senkt.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr