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Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie des Prostatakarzinoms: Verlängerung der Gültigkeitsdauer

20. September 2018MethodenbewertungStationäre Untersuchung und BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 20. September 2018 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie des Prostatakarzinoms (in der Fassung vom 19. Juni 2008, zuletzt geändert am 20. Juli 2017) geändert. Ziel der Änderung ist die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Qualitätssicherungsmaßnahmen um drei Jahre, da die bisherige Befristung zum Jahresende 2018 auslief.

Geänderte Paragraphen:

  • § 6 (Gültigkeitsdauer) – Die Datumsangabe „31. Dezember 2018“ wird durch die Datumsangabe „31. Dezember 2021“ ersetzt; die Qualitätssicherungsmaßnahmen gelten damit bis Ende 2021 fort.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung: BAnz AT 12.12.2018 B3). Die zugehörigen Tragenden Gründe wurden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA verlängert mit Beschluss vom 20. September 2018 die seit 2008 bestehende Aussetzung des Bewertungsverfahrens zur Protonentherapie beim Prostatakarzinom sowie die damit verbundenen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Struktur- und Prozessqualität) bis zum 31. Dezember 2021. Betroffen sind Männer mit Prostatakarzinom (v. a. niedriges/intermediäres Risikoprofil), die im Rahmen der Krankenhausbehandlung mit Protonentherapie versorgt werden. Grund für die Verlängerung ist, dass die seinerzeit geforderte Studie nie zustande kam, aber mit der laufenden randomisierten Studie zum Vergleich von Protonentherapie und IMRT (NCT01617161) nun eine für die Nutzenbewertung geeignete Studie existiert, deren Ergebnisse erst voraussichtlich 2021 erwartet werden. Neue Bürokratiekosten entstehen nicht, und im Stellungnahmeverfahren wurden keine Einwände erhoben.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 3496