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Festzuschuss-Richtlinie: Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge zum 1. Januar 2019

28. September 2018Zahnärztliche BehandlungZahnersatzIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 28. September 2018 hat der Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung des G-BA eine Anpassung der Festzuschuss-Richtlinie (FZ-RL) beschlossen: Die Beträge der Festzuschüsse für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen werden gemäß § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V an die Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 SGB V angepasst und gelten künftig ab dem 1. Januar 2019 (bisher: Fassung gültig ab 1. Juli 2018).

Im Einzelnen ändert der Beschluss folgende Stelle der Richtlinie:

  • Teil B „Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“ – wird aufgehoben und durch eine Neufassung ersetzt („Beträge gültig ab dem 1. Januar 2019“). Die Neufassung weist für sämtliche Befunde die aktualisierten Festzuschussbeträge aus – jeweils ohne Bonus, mit 20 % Bonus, mit 30 % Bonus sowie in Höhe des doppelten Festzuschusses, getrennt nach zahnärztlichen Leistungen (§ 57 Abs. 1) und zahntechnischen Leistungen (§ 57 Abs. 2). Erfasst sind unter anderem die Befundgruppen:

    • erhaltungswürdige Zähne einschließlich Stiftaufbauten und Verblendungen (Nr. 1),
    • zahnbegrenzte Lücken bis vier fehlende Zähne (Lückensituation I, Nr. 2),
    • übrige zahnbegrenzte Lücken und Freiendsituationen (Lückensituation II, Nr. 3),
    • Restzahnbestand bis zu drei Zähnen bzw. zahnloser Kiefer (Nr. 4),
    • Lückengebiss, wenn eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist (Nr. 5),
    • wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz (Nr. 6),
    • Erneuerung und Wiederherstellung implantatgetragener Suprakonstruktionen (Nr. 7),
    • Teilleistungen bei nicht vollendeter Behandlung (Nr. 8).

    Die Neufassung enthält zudem Protokollnotizen, etwa zur besonders kritischen Indikationsstellung bei Weisheitszähnen als Brückenanker, zur Einordnung von Adhäsivbrücken als gleichartige Versorgung sowie zum Gebot der Wirtschaftlichkeit bei Metallbasen bei Totalprothesen.

Die Änderung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit Beschluss vom 28. September 2018 ändert der G-BA die Festzuschuss-Richtlinie, um die Höhe der Festzuschussbeträge für zahnprothetische Regelversorgungen (Zahnersatz) zum 1. Januar 2019 anzupassen. Die Anpassung ist erforderlich, weil die für 2018 vereinbarten Werte (ZE-Punktwert und zahntechnische Bundesmittelpreise) erst zum 1. Juli bzw. 1. April 2018 in Kraft traten und die vorherigen Zeiträume durch eine extrapolierte Erhöhung abgegolten wurden, die nun entfällt. Ab 2019 gilt daher vorläufig der ZE-Punktwert von 0,9058 Euro sowie eine Erhöhung der Bundesmittelpreise von 2017 um +2,00 %, jeweils bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen zwischen GKV-Spitzenverband, KZBV und VDZI. Betroffen sind gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Festzuschüsse zum Zahnersatz; Bürokratiekosten entstehen nicht.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 3522