Psychotherapie-Richtlinie: Zusätzliche Regelungen für Menschen mit einer geistigen Behinderung
Zusammenfassung
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Oktober 2018 eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie beschlossen, um die psychotherapeutische Versorgung von Menschen mit einer geistigen Behinderung ausdrücklich in der Richtlinie zu verankern. Die Änderungen stellen sicher, dass bestehende Regelungen auch für diese Patientengruppe gelten, führen eine entsprechende Definition ein und ergänzen das Leistungsverzeichnis um spezielle Einzel- und Gruppentherapieangebote.
Geänderte Paragraphen:
- § 1 Absatz 4 – Einfügung eines neuen Satzes nach Satz 4 mit einer Definition: „Menschen mit einer geistigen Behinderung“ sind Personen mit einer Diagnose entsprechend des Abschnitts Intelligenzstörung (F70–F79) nach ICD-10.
- § 9 – Einfügung eines Satzes nach Satz 2: Satz 2 gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung (betrifft die Einbeziehung von Bezugspersonen).
- § 11 Absatz 5 – Einfügung eines Satzes nach Satz 1: Der 2. Halbsatz gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
- § 11 Absatz 6 – Einfügung eines Satzes nach Satz 2: Satz 2 gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
- § 12 Absatz 3 – Einfügung eines Satzes nach Satz 2: Satz 2 gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
- § 12 Absatz 4 – Einfügung eines Satzes nach Satz 2: Satz 2 gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
- § 14 Absatz 3 – Einfügung eines Satzes nach Satz 2: Satz 2 gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
- § 20 – Einfügung der neuen Nummern 5 und 6 nach Nummer 4: Einzeltherapie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung (Anwendung der in §§ 15 und 23 genannten Verfahren unter Berücksichtigung spezifischer Bedingungen, ggf. Einbeziehung relevanter Bezugspersonen gemäß § 9) sowie Gruppentherapie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung (Anwendung der in § 15 genannten Verfahren unter Nutzung gruppendynamischer Prozesse, ggf. Einbeziehung relevanter Bezugspersonen gemäß § 9); die bisherige Nummer 5 wird zur Nummer 7.
- § 26 Absatz 2 Nummer 2 – Redaktionelle Änderung: Das Wort „Missbildungen“ wird durch „Fehlbildungen“ ersetzt.
- § 27 Absatz 4 Satz 2 – Einfügung der Wörter „mit Ausnahme von Menschen mit einer geistigen Behinderung“ nach dem Wort „Erwachsenen“.
Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (veröffentlicht am 20. Dezember 2018).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
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Mit diesem Beschluss vom 18. Oktober 2018 ändert der G-BA die Psychotherapie-Richtlinie, um die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Menschen mit einer geistigen Behinderung (definiert als Intelligenzstörungen F70–F79 nach ICD-10) zu verbessern – angestoßen durch Vorschläge der DGSGB und der Bundesvereinigung Lebenshilfe. Kernänderungen sind die Einbeziehung relevanter Bezugspersonen aus dem persönlichen und professionellen Umfeld (z. B. Behindertenhilfe) in Sprechstunde, Probatorik und Rezidivprophylaxe sowie zusätzliche zeitliche Ressourcen wie bis zu 250 Minuten Sprechstunde für die Diagnostik. Entscheidend ist dabei, dass bei erwachsenen Menschen mit geistiger Behinderung die Stunden für Bezugspersonen nicht auf das Gesamtkontingent angerechnet werden – eine Anpassung, die auf eine Stellungnahme der BPtK zurückgeht. Zudem wurde der Begriff „Missbildungen“ durch „Fehlbildungen“ ersetzt; der Beschluss trat am 21. Dezember 2018 in Kraft.
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