Festzuschuss-Richtlinie: Anpassung der Regelversorgung bei den zahntechnischen Leistungen nach § 56 SGB V – Einfügung Befund 6.8.1
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 die Festzuschuss-Richtlinie geändert, um die Regelversorgung bei den zahntechnischen Leistungen nach § 56 SGB V anzupassen. Kern der Änderung ist die Einführung eines neuen Befunds für Adhäsivbrücken, für den künftig eigene Festzuschüsse gelten.
Geänderte Bestimmungen:
- Tabelle Teil B „Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“ – Einfügung einer neuen Zeile „6.8.1 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz je Flügel einer Adhäsivbrücke“ nach der bestehenden Zeile 6.8 („Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn“). Der neuen Position sind die einschlägigen zahntechnischen Leistungen zugeordnet – u. a. das Wiedereinsetzen ein- und zweiflügeliger Adhäsivbrücken (95e, 95f), Modellarbeiten (0010, 0051, 0052, 0053), Mittelwertartikulator (0120), Konditionierung je Zahn/Flügel (1550), Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung (8070), Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied (8200) sowie Versandkosten (9330) – jeweils mit den zugehörigen Festbeträgen (zwischen 14,35 € und 61,28 €).
Die Änderung sollte ursprünglich zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Laut Veröffentlichungshinweis im Bundesanzeiger ist diese Fassung jedoch nicht in Kraft getreten, da sie bereits durch einen weiteren Beschluss vom 5. Dezember 2018 wieder geändert wurde.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Mit Beschluss vom 18.10.2018 nimmt der G-BA den neuen Befund 6.8.1 („Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz je Flügel einer Adhäsivbrücke“) in die Festzuschuss-Richtlinie auf, um eine adäquate Festzuschusshöhe für die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken sicherzustellen – als Reaktion auf die Neuaufnahme der BEMA-Nrn. 95e/95f (Wiedereinsetzen ein- bzw. zweiflügeliger Adhäsivbrücken) durch den Bewertungsausschuss. Betroffen sind gesetzlich Versicherte mit Zahnersatz im Frontzahnbereich, deren bereits versorgte Adhäsivbrücke wiedereingegliedert werden muss; dem neuen Befund sind ausschließlich hierfür anfallende zahnärztliche und zahntechnische Regelversorgungsleistungen zugeordnet. Da keine empirischen Daten zur Wiedereingliederung vorliegen, wurden die Häufigkeitsansätze teilweise aus Befund 6.8 abgeleitet oder normativ festgelegt; die Beträge basieren auf dem BEMA-Punktwert 2018 bzw. den BEL-II-Bundesmittelpreisen 2018 und werden bei Inkrafttreten angepasst. Die Beschlüsse treten zum 01.01.2019 in Kraft; die Stellungnahmen von BZÄK und VDZI (u. a. zur Aufnahme der L-Nr. 1500 und Plausibilität der Häufigkeiten) führten zu keiner Änderung des Beschlussentwurfs.
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